Diese Unterschriften braucht man, um bei NÖ-Wahl antreten zu dürfen

Sieben Parteien und Listen traten bei der vergangenen Landtagswahl im Jahr 2018 in Niederösterreich an. Dabei standen unter anderem „Die Christliche Partei Österreichs (CPÖ)“ und die Liste „Wir für Niederösterreich“ (WFNOE) in einzelnen Wahlkreisen am Stimmzettel. Welche kleineren Gruppierungen beim Urnengang am 29. Jänner 2023 ihr Glück versuchen werden, ist knapp fünf Jahre später noch nicht ganz klar.
Ringen um Entscheidung
Die Impfskeptiker von „MFG – Österreich Menschen – Freiheit – Grundrechte“ überlegen noch, ob sie selbst antreten oder jemanden unterstützen werden, bei der KPÖ steht eine Entscheidung ebenfalls noch aus. Sicher ist nach KURIER-Anfrage nur, dass die CPÖ nicht mehr dabei sein wird.
„Wir sehen im geltenden Wahlrecht nach wie vor eine eklatante Benachteiligung für nicht etablierte Parteien“, sagt Parteichef Rudolf Gehring, der bei der Bundespräsidentenwahl im Jahr 2010 rund 171.600 Stimmen errang.
Wählerverzeichnis
Seit Kurzem steht ebenfalls fest, wie es in Sachen Landtagswahl in den kommenden Wochen und Monaten weitergehen wird. Die Wahlvorschläge müssen bis 23. Dezember, 13 Uhr, bei den Kreiswahlbehörden bzw. bei der Landeswahlbehörde eingebracht werden.
Wer bei der Wahl antreten darf
Um bei der Wahl antreten zu können, braucht es die Unterschrift von zumindest drei Landtagsabgeordneten oder von 50 Wahlberechtigten pro Wahlkreis. Für eine landesweite Kandidatur ist die Einbringung von 20 Kreiswahlvorschlägen und eines Landeswahlvorschlages erforderlich.
Die Veröffentlichung erfolgt spätestens am 29. Dezember, teilte die Landtagsdirektion vor ein paar Tagen mit. Als Stichtag wurde der 18. November festgelegt. Um wahlberechtigt oder wählbar zu sein, müssen Personen an diesem Tag über einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich verfügen.
Einsichtsfrist
Der 2. Dezember ist der erste Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses. Dieses muss fünf Werktage in einem allgemein zugänglichen Raum aufliegen. Binnen zehn Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist können Berichtigungsanträge eingebracht werden.
Wahlkarten können bis zum 25. Jänner schriftlich beantragt werden. Wichtig: Am 27. Jänner um 12 Uhr ist der letztmögliche Zeitpunkt für mündliche Anträge zur Ausstellung einer Wahlkarte.
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