Causa Landbauer: Diesen Spielraum hat Mikl-Leitner

Udo Landbauer (FPÖ) und Johanna Mikl-Leitner (ÖVP)
Der niederösterreichische Proporz gibt dem Landtag kaum Handhabe gegen Landesräte. Aber die Parteien der Mehrheit sind nicht völlig machtlos.

In der Affäre um Nazi-Liedgut in der Burschenschaft Germania hat der FPÖ-Spitzenkandidat Udo Landbauer seinen Rücktritt bereits ausgeschlossen. Aufgrund des Proporzsystems in Niederösterreich winkt ihm also ein Sitz in der Landesregierung. Aber könnten das die anderen Parteien verhindern, wenn sie wollten?

Der niederösterreichische Proporz will es, dass es im Landtag eigentlich unmöglich wäre. Der Landtag wählt zwar mit Mehrheit den Landeshauptmann oder –frau und laut Landesverfassung auch die Landesräte. Es handelt sich bei Letzteren aber nicht um eine gewöhnliche Mehrheitswahl. „Es ist eine gebundene Wahl“, erklärt der Verwaltungsjurist und ehemalige Landtagsdirektor Karl Lengheimer. „Das bedeutet: Wenn eine Fraktion Anspruch auf ein Regierungsmandat hat, dann sind nur deren Stimmen für ihren Wahlvorschlag gültig.“

Die Regelung hat den Sinn, dass die stärkeren Parteien im Sinne des Proporz nicht über den Kandidaten einer Minderheit entscheiden können. „Das ist die allgemeine Regel, überall dort, wo Proporzsystem herrscht“, sagt Lengheimer. Es gebe zwar die Möglichkeit, einem Mitglied der Landesregierung das Misstrauen auszusprechen. Doch auch in diesem Fall ist die Zustimmung einer Mehrheit in jener Fraktion nötig, die den Landesrat nominiert hat, im Fall Landbauer also der FPÖ-Fraktion. Das geschehe "zum Schutz der anspruchsberechtigten Fraktion. Sonst würde das ja bedeuten, dass ein missliebiges Regierungsmitglied aus politischen Gründen - etwa weil es zu erfolgreich ist - von den anderen Parteien aus der Regierung geworfen werden könnte."

Nicht amtsführende Landesräte?

Eine theoretische Möglichkeit, Landbauer politisch ins Eck zu stellen: Über Landesräte ohne Geschäftsbereich, ähnlich wie es Wien mit seinen nicht amtsführenden Stadträten hält, sagt die niederösterreichische Verfassung nichts. „Die Frage hat sich in Niederösterreich bisher auch nicht gestellt“, sagt Lengheimer. Die Zuteilung der Kompetenzen wird von der Geschäftsordnung der Landesregierung geregelt und das ist eine Angelegenheit der Regierungsverhandlungen. Grundsätzlich seien daher auch Landesräte ohne Geschäftsbereich möglich, glaubt Lengheimer. Für den Beschluss der Geschäftsordnung reicht bereits eine Mehrheit in der Landesregierung, wie es bei der großen SPÖ-Entmachtung von 2008 vorgeführt wurde.

Interessant würde es im sehr unwahrscheinlichen Fall werden, dass die FPÖ zweitstärkste Fraktion vor der SPÖ wird. Dann nämlich hätte sie per Landesverfassung Anspruch auf einen der beiden stellvertretenden Landeshauptleute – und die werden wie die Landeshauptfrau ganz normal per Landtagsmehrheit gewählt, können also auch abgelehnt werden. Diese vom strengen Proporz abweichende Regelung wurde laut Lengheimer bereits in den Dreißiger Jahren in Niederösterreich eingeführt. „Das sollte sich damals gegen die Nationalsozialisten richten", sagt er.

Landbauer (FPÖ) wehrt sich gegen Vorwürfe

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