Aller guten Dinge sind drei: Posse um Hamburger-Prozess

Wo liegt die Grenze akzeptabler Kritik an Politikern? Was ist im Umgang mit Bürgermeistern erlaubt und was erfüllt den Tatbestand der üblen Nachrede?
Darüber streiten sich im Fall der Gemeinde Pitten seit mittlerweile zwei Jahren nicht nur die Geister, sondern auch die Gerichte. Nun muss der Prozess von Ex-Bürgermeister Günter Moraw (SPÖ) gegen Bügerlisten-Chef Oliver Strametz ein drittes Mal am Landesgericht Wiener Neustadt aufgerollt werden. Das OLG Wien hat auch das Urteil im zweiten Rechtsgang wegen schwerer Verfahrensmängel aufgehoben.
Damit sehen sich Moraw und Strametz demnächst erneut vor dem Kadi. Gegenstand des Streits sind die Verstrickungen der Papierfabrik Hamburger des Industriellen Thomas Prinzhorn mit der Politik, respektive dem früheren Bürgermeister Moraw.
Dieser steckte, wie er selbst im ersten Prozess eingestand, in einem gewissen „Interessenskonflikt“. Er war einerseits von 2005 bis 2015 Bürgermeister in Pitten, andererseits Geschäftsführer der Firma Verbundplan. Diese konzeptionierte im Auftrag der Firma Hamburger eine höchst umstrittene Müllverbrennungsanlage, was hohe Wellen in der Region schlug.
Die Bürgerliste kämpft seit jeher gegen die Umweltauswirkungen der Papierfabrik. Vor der Gemeinderatswahl 2020 verfasste Strametz im Wahlblatt „Pitten Times“ einen Bericht, wonach Moraw den Planungsvertrag für die Müllverbrennung „heimlich unterschrieben“ und dafür 500.000 Euro kassiert hätte. Der Bürgerlisten-Chef berief sich bei dieser Behauptung auf einen zehn Jahre alten Zeitungsartikel.
Moraw ließ sich die Sache nicht gefallen und zerrte seinen Widersacher wegen übler Nachrede vor Gericht. Er sah es als Unterstellung an, von der Firma Hamburger Geld kassiert zu haben. In Wahrheit kassierte nicht Moraw persönlich, sondern die Firma Verbundplan.
Neuauflage Ende August
Weil Strametz allerdings nicht die Quelle des alten Zeitungsberichtes genannt hatte, sah die Vorsitzende im ersten Prozess den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Das Oberlandesgericht Wien hob das Urteil allerdings wegen schwerer Verfahrensmängel auf, es kam zur Neuauflage.
Und wieder sah das Oberlandesgericht die Sache anders. „Feststellungen und die Beweiswürdigung zu einer entscheidenden Frage wurden vom ersten, aufgehobenen Urteil wortwörtlich übernommen. Trotz Auftrags hat das Gericht auch nicht die Chronologie der Ereignisse durchleuchtet“, erklärt Strametz Verteidiger, Amir Ahmed.
Am 29. August kommt es nun zu Prozess Nummer 3 in Wiener Neustadt.
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