Wiederbetätigung oder doch nur eine „bsoffene Gschicht“?

Wiederbetätigung oder doch nur eine „bsoffene Gschicht“?
Das Geschworenengericht entschied im Fall eines Angeklagten aus dem Bezirk Mattersburg einstimmig.

Wo liegen die Grenzen bei unbedachten, vermeintlich „witzigen“, Postings auf Facebook oder WhatsApp – und ab wann ist es Wiederbetätigung im Sinne des §3 des Verbotsgesetzes? Diese Frage stellten sich die Geschworenen am Landesgericht Eisenstadt. 

Zwischen 2014 und Juni 2019 habe ein aus dem Bezirk Mattersburg stammender und mittlerweile in Klosterneuburg wohnender Österreicher mehrere Bilder und Texte via Facebook versendet. 

Unter einem Foto von Adolf Hitler stand „Scheiße, ich habe den Ofen angelassen“. Auf einem Mobiltelefon des Beschuldigten haben Ermittler unter anderem ein Foto einer Kappe der Schutzstaffel mit dem Vermerk: „Liebe Flüchtlinge, an diesen Mützen erkennen sie ihren Sachbearbeiter“ entdeckt.

Konzentrationslager und Codes

Ein weiteres Mal sei ein Bild des Eingangstores des Konzentrationslagers Buchenwald mit den Worten "Jedem das Seine" versendet worden. Auch an die Terrororganisation ISIS richtete sich ein Bild der Wehrmacht: "Früher brauche es drei Großmächte um uns zu besiegen, ihr Esel****** schafft das nicht."

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