Vom Komturkreuz mit Stern bis zur Ehrenmedaille vergibt das offizielle Burgenland Jahr für Jahr Hunderte Auszeichnungen an verdiente Persönlichkeiten. Wenn aber ein(e) solcherart Erhöhte(r) später tief fällt, fehlt dem Burgenland im Gegensatz zu anderen Bundesländern eine Handhabe zur „Aberkennung von Auszeichnungen“ oder für die „Distanzierung von früheren Verleihungen“, heißt es im Entwurf für eine Änderung des Burgenländischen Ehrenzeichengesetzes, das sich noch bis zum Dreikönigstag in Begutachtung befindet.
Die Initiative zur Gesetzesänderung ist von der Protokollabteilung ausgegangen, so deren Chef Manfred Riegler. Zuletzt sei das Thema bei einer bundesweiten Konferenz der Protokollchefs wieder angesprochen worden. Die für die Verleihung von Auszeichnungen zuständige Landesregierung bringt die entsprechende Novelle in den Landtag ein.
Verbrechen und Vergehen
Im eingefügten § 3a heißt es: „Das Recht des Tragens der Auszeichnung ist von der Landesregierung bei Verurteilung der ausgezeichneten Person wegen eines Verbrechens abzuerkennen. Bei Verurteilung wegen eines Vergehens kann eine Aberkennung erfolgen, wenn durch diese Straftat das Ansehen des Bundeslandes Burgenland beeinträchtigt oder geschädigt wird“.
Als Verbrechen gelten laut § 17 des Strafgesetzbuchs „vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“ – alle anderen strafbaren Handlungen seien Vergehen.
Die Landesregierung dürfe dafür personenbezogene Daten aus dem Strafregister verarbeiten. Im Fall der Aberkennung sei die Auszeichnung „von der ausgezeichneten Person zurückzustellen“.
Wie viele Ehrenzeichen künftig einkassiert werden, lässt sich kaum schätzen. Aber „die Erfahrung hat gezeigt, dass solche Akte nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr geboten sind“, heißt es im Entwurf.
Betont wird von allen Seiten, es handle sich bei der Reform keinesfalls um eine „Lex Pucher“, zumal beim Ex-Banker noch nicht einmal über eine allfällige Anklage entschieden wurde; es gilt die Unschuldsvermutung. Aber im ebenfalls neu eingefügten § 6 wird deutlich gemacht, dass künftig auch Auszeichnungen aberkannt werden können, die bereits vor Inkrafttreten des novellierten Gesetzes verliehen wurden.
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