Spatenstich für Umfahrung bei Schützen war rechtswidrig

Esterházy Privatstiftung bekommt vor Gericht Recht. Das Land muss zahlen.

Auf den ersten Blick spricht alles für die Esterházy Stiftung. Denn im März dieses Jahres stellte das Bezirksgericht Eisenstadt in einer Verhandlung fest, dass der am 20. 9. 2012 durch das Land Burgenland erfolgte Spatenstich zur Umfahrung Schützen am Gebirge „rechtswidrig“ war. Denn das Grundstück, auf dem der Spatenstich durchgeführt wurde, sei „immer noch“ im Besitz der Esterházy Privatstiftung gewesen, so Direktor Karl Wessely: „Das Land beging damit eine Besitzstörung und wurde vom Gericht verurteilt, den alten Zustand innerhalb von sechs Wochen wiederherzustellen und Kostenersatz zu leisten.“

Bestätigung

Bernhard Kolonovits, Mediensprecher des Landesgerichts, bestätigt das Urteil. Da das Land das Urteil am Dienstag akzeptierte, müsste es somit auch die Konsequenzen tragen, die Schotterung wieder entfernen und den vorherigen Pflanzenstand (Luzerne) wiederherstellen.

Auf den zweiten Blick schaut die Sache – man könnte sie auch als Spompanadeln bezeichnen – anders aus. Dem Land werde „zwar nichts anderes übrig bleiben“, als Entschädigung aufgrund des Urteils zu zahlen, so der Chef der Straßenbauabteilung, Hans Godowitsch. Dass es den Schotter entfernen und den Pflanzenstand wiederherstellen werde, daran sei nicht gedacht. Es sei alles rechtmäßig über die Bühne gegangen. „Das Grundstück war zu dem Zeitpunkt bereits enteignet“, sagt Godowitsch. „Das sind jetzt juristische Spitzfindigkeiten, die den Steuerzahler aber viel Geld kosten.“

Beschwerde

Doch die Juristen der Stiftung lassen nicht locker. Sowohl beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof wurde gegen die Enteignung Beschwerde eingelegt. Neben diesen Verfahren sei auch ein Vertragsverletzungsverfahren vor der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Laufen. Dadurch sei der Enteignungsbescheid noch nicht rechtswirksam, hört man aus der Ecke der Esterházy Stiftung.

Aus dem Eck der Landesregierung ist zu vernehmen: Die Rechtswirksamkeit des Enteignungsbescheides wurde auch mit der Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens von der EU, die nunmehr vorliege, bestätigt.

Kommentare