Nicht alles ist erlaubt: Was Gartengesetze vorschreiben
Von Julia Beirer
Auch auf dem eigenen Rasen sind Verordnungen und Gesetze zu beachten. Die Rechtsexperten Peter Hauswirth und Daniela Pitzek klären auf.
Wo dürfen Blumen- und Pflanzenbeete angelegt werden?
Die Antwort lautet: Überall. Daniela Pitzek merkt allerdings an, dass bei Kletterpflanzen Vorsicht geboten ist. „Wenn sie auf die Mauer des Nachbarn klettern, kann dieser mit einer Besitzstörungsklage dagegen vorgehen.“ Wird die Mauer beschädigt, kann er auch Schadensersatz fordern.
Dürfen Hecken, Zäune oder Mauern auf der Grundstücksgrenze stehen?
Der Teufel steckt bei dieser Antwort im Detail. Peter Hauswirth erklärt, dass es keine Regelung gibt, die Hecken oder Sträucher an der Grundstücksgrenze verbieten. „Eine Pflanzung direkt auf der Grundstücksgrenze ist jedoch nicht erlaubt, da das Nachbargrundstück einbezogen werden würde.“
Dasselbe gilt für Zäune und Mauern. Hauswirth: „Ob ein Mindestabstand eingehalten werden muss, ergibt sich aus den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer.“ Der Bau ist zudem meist auch an Maximalhöhen gebunden. Hauswirth: „In Wien darf eine Höhe von 2,50 Metern nicht überschritten werden.“ Der Rechtsexperte rät, das zuständige Gemeindeamt zu befragen.
Wie viel Abstand muss zwischen neu gepflanzten Bäume und dem Nachbargrundstück liegen?
Pitzek: „Es gibt kein Gesetz, das besagt, dass Bäume oder Sträucher nicht an der Grundgrenze gepflanzt werden dürfen.“ Äste und Wurzeln dürfen die Grundstücksgrenze auch überschreiten. Trägt der Baum Früchte, darf der Nachbar sie ernten.
Verursachen Baumschnitte Kosten, muss der Eigentümer der Pflanze bezahlen. Pitzek fügt hinzu: „Abgeschnittene Äste dürfen laut OGH-Urteil aber nicht auf das Baumgrundstück, geworfen werden.“
Dürfen Bäume ohne Genehmigung gefällt werden?
Nein. Hauswirth erklärt: „Die gesetzliche Regelung, ob Bäume im eigenen Garten gefällt werden dürfen, ist Ländersache.“ In Wien gilt das Wiener Baumschutzgesetz, das alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 Zentimetern einschließt.
Wer einen Baum fällen will, benötigt die Bewilligung des Bezirksamts. Hauswirth: „Ein Verstoß ist mit Geld- und – in Ausnahmefällen – sogar mit Freiheitsstrafen sanktioniert. Vom Gesetz ausgenommen, sind Obstbäume und Bäume in Kleingartenanlagen.
Dürfen Glashaus, Gartenhütte oder Teich einfach gebaut werden?
Bei Glashäusern sind die einzelnen Landesgesetze zu beachten. In allen Bundesländern gelten andere Maße, die eine Bewilligungspflicht des Glashauses veranlassen.
Dasselbe gilt für Baumhäuser. Pitzek: „Je nach geplanter Größe ist die Einsicht in die Bauordnung unbedingt anzuraten.“
Für das Anlegen von Teichen oder Biotopen ist keine Bewilligung erforderlich. Die Rechtsexpertin: „Dieser muss aber mittels öffentlicher Wasserversorgung oder einem bewilligungsfreien Hausbrunnen, und nicht mit dem Grundwasser, gespeist werden.“ Zudem dürfen die Wassermengen die Grenzen des Haus- und Wirtschaftsbedarfs nicht überschreiten.
Wo darf der Komposthaufen des Nachbarn (nicht) stehen?
Ein gelegentlich stinkender Luftzug ist hinzunehmen. Pitzek: „Der Nachbar kann sich wehren, wenn er durch den Geruch oder Ungeziefer unzumutbar belästigt wird.“ Gegen den bloßen unschönen Anblick ist der Nachbar machtlos. Pitzek: „Das gilt im Übrigen auch für die nach wie vor sehr beliebten Gartenzwerge.“