Wirtschaft

Härtefallfonds: Zeitraum wird flexibler - 500 Euro Mindestförderhöhe

Die Wirtschaftskammer Österreich hat in Verhandlungen mit der Regierung Nachjustierungen im Corona-Härtefallfonds für Klein- und Kleinstunternehmen erreicht. Seit 20. April läuft die zweite Phase des Härtefallfonds. Der bisherige Beobachtungszeitraum wird um weitere drei Monate bis zum 15.9.2020 verlängert und Jungunternehmer können auch bei Gründung zwischen 2018 und 2020 Hilfe beantragen.

Als weitere Adaptierungen gilt ab sofort eine Mindestförderhöhe von 500 Euro pro Monat, womit individuelle Härtefälle und etwaige Investitionen aufgefangen werden sollen. Neu ist auch, dass eine Förderung aus dem Familienhärtefallfonds kein Ausschlussgrund mehr für die Beantragung einer Unterstützung aus dem Härtefallfonds ist.

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"Mit den aktuellen Anpassungen haben wir ein Auffangnetz gebaut, das die Breite der österreichischen Unternehmerlandschaft umfasst. Jede Branche ist von der aktuellen Krise getroffen aber die Herausforderungen sind individuell und unterschiedlich. Wir haben die Betroffenen gehört und wir haben geantwortet", erklärte Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) in einer Aussendung am Sonntag.

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WKÖ-Präsident Harald Mahrer und Generalsekretär Karlheinz Kopf meinten in einer Stellungnahme unisono: "Das Sicherheitsnetz für Kleinstunternehmer und EPUs für ihre persönlichen Lebenserhaltungskosten, die besonders hart von der Krise betroffen sind, wurde mit den Änderungen, die ab sofort in Kraft treten, damit deutlich verbessert." Nach zahlreichen Rückmeldungen von Unternehmern habe die WKÖ diese an die Regierung weitergegeben. Innerhalb der ersten Woche seien rund 80.000 Anträge eingebracht worden.

6.000 Euro auf drei Monate

Mit dem Geld - bis zu 6.000 Euro auf drei Monate - sollen Einkommensverluste abgefangen werden. Durch die Verlängerung bis Mitte September wird nun auch Einpersonenunternehmen geholfen, die beispielsweise im März und April noch Einkommen hatten und erst später einen Umsatzeinbruch wegen der Coronakrise erleiden. Wer zu Krisenbeginn März/April noch Einkünfte hatte, galt bis dato nicht als förderberechtigt.

Der Anspruch besteht weiterhin für drei Monate, allerdings entscheidet der Förderwerber, in welchen drei Monaten (nicht zwingend aufeinanderfolgend) man die Unterstützung beantragt.

Als Härtefall gilt, wenn durch die Maßnahmen im Kampf gegen Covid-19 die laufenden Kosten nicht mehr gestemmt werden können, ein (überwiegendes) behördliches Betretungsverbot bestand oder im Vergleich zum Vorjahreszeitraum mindestens 50 Prozent des Umsatzes weg sind.

Gründungen ab 1.1.2018

Auch für die Newcomer unter den Kleinstunternehmern war bisher die Voraussetzung einer positiven Bilanz ein Problem. Wer 2019 im ersten Jahr des Bestehens viel in den Start investiert hat und deshalb Verlust machte, war von der staatlichen Förderung bisher nicht erfasst. Diese können nun nicht nur erst bei Gründung ab 1.1.2020, sondern schon ab 1.1.2018 pauschal mit 500 Euro unterstützt werden. Für jene vor 2020 gilt, dass der Entgang des Nettoeinkommens plausibel dargestellt werden kann. Jungunternehmer mit Gewinnen haben weiterhin die Möglichkeit bis zu 2.000 Euro pro Monat zu erhalten.