Darf der Arbeitgeber fragen, ob ich geimpft bin?
Von Anita Staudacher
Muss ich meinem Arbeitgeber darüber Auskunft geben, ob ich mich gegen das Coronavirus habe impfen lassen? Diese Frage sorgt erneut für arbeitsrechtliche Debatten rund um die so genannte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Laut Franz Marhold, Leiter des Institutes für Arbeits- und Sozialrecht der WU Wien, hat der Arbeitgeber ein gerechtfertigtes Interesse über die Infektionsgefahr, die von einem Arbeitnehmer ausgeht, informiert zu sein. Und er habe die Verantwortung, seine Mitarbeiter und Kunden zu schützen (Fürsorgepflicht).
Wer den Vorgesetzten über eine - dann doch nicht durchgeführte - Impfung anlügt, könnte nicht nur gekündigt, sondern bei besonderen Gefährdungslage auch entlassen werden, sagte Marhold im Ö1-Morgenjournal am Freitag. Der Arbeitgeber könne auch eine Impfung einfordern, eine Weigerung könne im Extremfall die Kündigung zur Folge haben. Allerdings erst dann, wenn alle anderen Möglichkeiten, wie Trennwände, Einzelbüro oder Homeoffice, ausgeschöpft seien.
AK: "Angstmacherei"
Die Arbeiterkammer verweist darauf, dass es in Österreich für keine Berufsgruppe eine gesetzlich angeordnete Impfpflicht gibt. "Diese Angstmache ist völlig kontraproduktiv", meint Bianca Schrittwieser, Leiterin des AK Arbeitsrechts, Sie warnt davor, Druck in der Arbeitswelt aufzubauen. Ein ausdrückliches Fragerecht des Arbeitgebers sei gesetzlich nicht verankert. Ob Arbeitnehmer Fragen zur Impfung beantworten müssen, hänge "von der konkreten Gefahrenquelle der jeweiligen Berufsgruppe und damit vom konkreten - nicht nur abstrakten - Interesse des Arbeitgebers an diesen Informationen ab", so Schrittwieser.
Eine Pflicht zur Offenlegung des Impfstatus wäre laut AK dann anzunehmen, wenn von einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen, gegenüber denen das Unternehmen zum Schutz verpflichtet ist, (beispielsweise Kundinnen und Kunden oder Patientinnen und Patienten) auszugehen ist.
Epidemiegesetz
„Nach dem Epidemiegesetz ist es aber möglich, dass durch eine Verordnung einer Bezirksverwaltungsbehörde für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Gesundheitswesen Impfpflicht angeordnet werden kann. Bislang ist das aber nicht erfolgt, es gibt lediglich eine Impfempfehlung des zuständigen Bundesministeriums für die genannten Berufsgruppen“, erklärte die Arbeitsrechts-Expertin der AK NÖ, Doris Rauscher-Kalod, bereits in einem früheren KURIER-Interview.
Im Gesundheitssektor zulässig
Im Gesundheitsbereich hätten Arbeitgeber allerdings besondere gesetzliche Pflichten, um Patienten und Klienten zu schützen. Sie hätten daher berechtigtes Interesse zu erfahren, ob von künftigen Mitarbeitern eine Gefährdung ausgehen könnte oder ob die zukünftigen Mitarbeiter selbst geschützt seien. Daher sei es zulässig, Beschäftigte nach dem Impfstatus zu fragen, so Rauscher-Kalod. „Ähnliches gilt auch für die Offenlegung des Impfstatus bei einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis“, berichtet sie weiters.
Der Tiroler-SPÖ-Chef Georg Dornauer sprach sich am Freitag gegen eine generelle "Impfpflicht durch die Hintertür" für Arbeitnehmer aus. "Ich habe bereits im Jänner dieses Jahres davor gewarnt, dass Arbeitnehmer, die sich nicht impfen lassen, relativ schnell ein Problem aus arbeitsrechtlicher Sicht bekommen könnten", so Dornauer. Er plädiert für "klare arbeitsrechtliche Regelungen bis hin zu einem Kündigungsschutz für Menschen, die sich - aus welchem Grund auch immer - nicht impfen lassen wollen oder können". Er sei für die Impfung, aber gegen einen Zwang.