Politik/Inland

U-Ausschuss: Zahlungen an "Mock Institut" bleiben folgenlos

Die Zahlungen des Glücksspielkonzerns Novomatic an das ÖVP-nahe "Alois Mock Institut" mit Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka an der Spitze dürften keine strafrechtlichen Folgen haben. Wie die Salzburger Nachrichten unter Berufung auf einen Vorhabensbericht schreiben, hat die WKStA zwar potenziell problematische Geldflüsse gefunden. Diese auf 2013 und 2014 zurückgehenden Zahlungen werden aber als verjährt eingestuft, spätere als "strafrechtlich nicht fassbar".

Sobotka hatte trotz der Novomatic-Zahlungen an das "Alois Mock Institut" und andere Institutionen in seinem Umfeld darauf beharrt, Obmann des Ibiza-Untersuchungsausschusses zu bleiben. Dieser Ausschuss untersucht unter anderem Zahlungen des Glücksspielkonzerns an die Politik. Insgesamt hat die Novomatic dem Institut 109.000 Euro zukommen lassen - darunter Sponsorings für Veranstaltungen sowie zwei Zahlungen von 30.000 und 20.000 Euro in den Jahren 2013 und 2014.

"Zahlungen stand kein adäquater Gegenwert gegenüber"

Zu letzteren schreibt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft in ihrem Vorhabensbericht, "dass den Zahlungen kein adäquater Gegenwert gegenüberstand und es sich tatsächlich überwiegend um 'Spenden' handelte, die 'Vorteile' im Sinne des Korruptionsstrafrechts darstellen können". "Welchen konkreten Hintergrund die Zahlungen hatten, ist nicht bekannt", heißt es. Es habe sich aber eher um Parteispenden denn um das "Anfüttern" eines konkreten Amtsträgers gehandelt, was nach fünf Jahren ohnehin verjährt wäre.

Sponsorings und Inserate nach dem Jahr 2014 waren dem Bericht zufolge nachvollziehbar. Zwar sei davon auszugehen, dass die Novomatic die Veranstaltungen des Instituts ohne dessen Nähe zur Regierungspartei ÖVP nicht unterstützt hätte. Der Konzern habe auf eine "wohlwollende Behandlung" seiner Interessen durch die ÖVP abgezielt. Doch das reiche nicht für eine strafrechtliche Relevanz und selbst eine verdeckte Parteienfinanzierung wäre "strafrechtlich nicht fassbar".

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