Kultur/Medien

"Der Wegscheider": KommAustria sieht Objektivitätsgebot verletzt

Die Medienbehörde KommAustria hat mit Abschluss eines Verfahrens gegen die Red Bull Media House GmbH als Veranstalterin von ServusTV in mehreren Ausgaben der dort ausgestrahlten Sendung „Der Wegscheider“ Verletzungen des für Rundfunkprogramme vorgeschriebenen Objektivitätsgebotes festgestellt. Das gab die Behörde am Montag in einer Aussendung bekannt.

Die begutachteten Sendungen beschäftigten sich ausschließlich mit den Maßnahmen der Regierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, dabei insbesondere mit der Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus. In ihrem Bescheid beanstandet die Behörde, dass in diesen Sendungen "grob verzerrende Formulierungen und Darstellungen ohne ausreichendes Tatsachensubstrat durch den Moderator der Sendung Dr. Ferdinand Wegscheider verwendet wurden." 

Das Red Bull Media House stellte die Sendungen als Satire dar, so die Behörde, und vertrat die Auffassung, dass die Sendungen daher keinerlei Beschränkungen unterlägen und dass das Objektivitätsgebot des AMD-G auf diese nicht anzuwenden sei: "Es sei den Zusehern augenscheinlich, dass in der Satire keine ,Kommentierung und Bewertung' erfolge, sondern es sich um eine die Meinungsvielfalt fördernde, augenzwinkernde Provokation handle, welche zwar auf aktuellen Miss- bzw Umständen aufbaue, aber selbst hinsichtlich der präsentierten Argumente bzw. Tatsachen nicht, beim Wort genommen werden wolle und gar nicht könne.'“

Rechtsverletzungen in fünf Sendungen

Dem widerspricht die Behörde im Bescheid: "Das einzige vorgebrachte – in der Stellungnahme entsprechend lang abgehandelte – Argument dafür, es handle sich gegenständlich um Satire, ist der Verweis auf die als Requisite auf dem Tisch des Präsentierenden sitzende und überdies selten verwendete Puppe in der Gestalt von Till Eulenspiegel." Dem folgend ordnet die KommAustria die Sendung "Der Wegscheider“ als Meinungskommentar aktueller Ereignisse mit vereinzelten satirischen Elementen ein, gestaltet durch einen erfahrenen Journalisten von Servus TV. Das Objektivitätsgebot schließe auch die verfahrensgegenständlichen Sendungen ein.

Auf dieser Grundlage wurden in den untersuchten fünf Sendungen Verletzungen festgestellt. Die KommAustria stellte fest, dass es sich um keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen handle. ServusTV muss nun binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides dreimal in aufeinanderfolgenden Wochen im Rahmen von "Der Wegscheider“ die Entscheidung verlesen und per Einblendung eines Texts kundtun. Der Bescheid ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

ServusTV wird Beschwerde einlegen

ServusTV kündigte auf APA-Anfrage an, von der Beschwerdemöglichkeit Gebrauch zu machen. „Inhaltlich entspricht der Bescheid nach einer ersten Beurteilung nicht unserer Rechtsauffassung. Das heißt, wir sehen das gelassen und werden innerhalb offener Frist Beschwerde dagegen einlegen“, hieß es.

Die Veröffentlichungspflicht einer Gesetzesverletzung ist eine vergleichsweise häufig eingesetzte Sanktion im Rundfunkbereich. Der Rahmen reicht bis zum Entzug der Sendelizenz, was bei einem Erstvergehen und bei unbeanstandetem Restprogramm aber nicht denkbar ist.

FPÖ-Mediensprecher Christian Hafenecker zeigte sich in einer Aussendung über den Bescheid irritiert. „Dieses skandalöse Urteil ist nichts anderes als ein Eingriff in die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit“, meinte er. Er vermutete, dass die untersuchten Aussagen Wegscheiders nicht ins „Corona-PR-Konzept der Regierung gepasst“ hätten und deshalb von der KommAustria abgestraft würden. Im KommAustria-Gesetz ist festgehalten, dass die Mitglieder der Behörde in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden sind.