Kolumnen

Flug annulliert: Welche Rechte hat der Fluggast?

Ich fliege diesen Sommer endlich wieder in die USA. Derzeit kommt es aber zu vielen Problemen im Flugverkehr. Welche Rechte habe ich als Fluggast bei Verspätungen oder gar der Annullierung meines Fluges?

Rosa W., Salzburg

Liebe Frau W., wer heuer im Sommer mit dem Flugzeug verreist wird gute Nerven brauchen. In ganz Europa fehlt offenbar Personal sowohl am Flughafen als auch bei den Fluglinien selbst.

Wird ein Flug ganz gestrichen oder fällt er aus, haben Passagiere die Wahl, ob sie die Ticketkosten erstatten haben wollen oder einen Ersatzflug nehmen. Der Ersatzflug kann entweder zum frühestmöglichen Zeitpunkt stattfinden, oder auch erst später, je nach den verfügbaren Plätzen. Ist ein Passagier schon unterwegs und verpasst einen Anschlussflug, muss er aber zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder zum ersten Abflugort zurückgebracht werden.

Ob Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen bei einer Abflugverspätung oder Anspruch auf Entschädigung wegen einer Ankunftsverspätung haben, hängt von verschiedenen Umständen ab.

Zunächst steht eine Entschädigung nur zu, wenn der Flug von einem EU-Flughafen startet oder an einem EU-Flughafen endet, hier aber nur, wenn die Fluglinie in der EU registriert ist.  Weiters kommt es darauf an, wie weit Ihr geplanter Flug gehen soll. Bei kürzeren Flügen ist die Fluglinie ab zwei Stunden Abflugverspätung verpflichtet, Snacks und Getränke anzubieten. Bei längeren Flügen, wie dem von Ihnen geplanten in die USA, steht Reisenden ein Recht auf Verpflegung erst ab vier Stunden Abflugverspätung zu.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob Sie auch eine Entschädigung für Ankunftsverspätung  in Form einer Ausgleichszahlung zu bekommen haben. Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Flug drei Stunden oder mehr verspätet am Endziel ankommt. Die Höhe der Entschädigung hängt von der jeweils gebuchten Strecke ab. Die Entschädigung beträgt bei Flügen bis zu 1.500 km  250 Euro 250, bei Flügen innerhalb der EU ab 1.500 km 400 Euro, bei Flügen von 1.500 km bis 3.500 km (nicht innerhalb der EU) 400 Euro und bei Flügen über 3.500 km (nicht innerhalb der EU) 600 Euro. Eine Kürzung der Ausgleichszahlung bei Flügen über 3.500 km um 50 % ist möglich, wenn die Verspätung zwischen drei und vier Stunden beträgt.

Bei der Beurteilung der Verspätung kommt es nur auf die Verspätung am Zielflughafen an. Passagiere können daher auch bei Flügen mit Zwischenstopp außerhalb der EU dann Entschädigungen fordern, wenn die Verspätung erst auf dem Anschlussflug entsteht, solange der Flug als Einheit bei einer europäischen Fluglinie gebucht wurde. Passagiere haben den gleichen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung auch dann, wenn sie nicht mindestens zwei Wochen vor Abflugdatum über die Flugannullierung informiert wurden. Wird ein Flug jedoch früh genug, also mehr als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit annulliert, entfällt laut Fluggastrechteverordnung der Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Sollten allerdings außergewöhnliche Umstände zur Flugverspätung geführt haben, so haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung, sehr wohl aber auf die Versorgungsleistungen am Flughafen.

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