Chronik/Österreich

Fragwürdige Millionenpleite einer Bauträger-Firma

Die österreichischen Konkursgerichte werden zum Teil mit Sachverhalten konfrontiert, auf die sich selbst erfahrene Insolvenzrichter und Gläubigervertreter keinen Reim machen können. So einen Fall hat jetzt Gerhard Weinhofer, der Insolvenzexperte des Gläubigerschutzverbandes Creditreform, auf seinem Schreibtisch liegen.

Die Lavaco Bauträgergesellschaft mit Sitz in Wien hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. „Wir sind gezwungen unsere Zahlungsunfähigkeit einzugestehen“, wird dem Handelsgericht Wien mitgeteilt. Dabei soll das Unternehmen, das dem Bauträgergewerbe nachging, bereits geschlossen sein. Dienstnehmer soll es auch keine mehr geben. Die Schulden werden mit rund 4,872 Millionen Euro beziffert.

Liegenschaftsvermögen ist keines vorhanden“, zitiert Weinhofer aus dem Antrag. „Das ist schon sehr eigenartig, dass muss vom Insolvenzverwalter genau geprüft werden.“

Auffällig ist, dass der Bauträger zwei (ehemaligen) Mitarbeiterinnen die Löhne für Juli und August 2017 (!!!!) in Höhe von insgesamt 10.085 Euro schulden soll, seinem Geschäftsführer (und Minderheitsgesellschafter) den Geschäftsführerbezug in Höhe von 14.084 Euro. Für welchen Zeitraum, wird nicht angeführt.

Auffällig ist auch, dass der Minderheitsgesellschafter (49 Prozent) und Geschäftsführer des Bauträgers anscheinend auch der Hauptgläubiger ist. Er macht eine Darlehensforderung in Höhe von 3,8 Millionen Euro geltend. Auch der Mehrheitsgesellschafter (51 Prozent), die ebenfalls insolvente Lavaco HandelsgmbH, fordert fast 199.000 Euro, eine 100-Prozent-Tochterfirma 13.000 Euro und eine Limited angeblich mit Sitz in Zypern rund 834.500 Euro.

Tiefrote Zahlen

Dazu muss man wissen, dass der Bauträger bereits im Geschäftsjahr 2016 eine negatives Eigenkapital in Höhe von 5,268 Millionen Euro, einen Bilanzverlust in Höhe von 5,34 Millionen Euro und Verbindlichkeiten in Höhe von 5,66 Millionen Euro in den Büchern verzeichnet hat.

Im Bilanzanhang 2016 heißt es dazu:

Die Geschäftsführung der Gesellschaft nimmt zur Frage, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vorliegt, wie folgt Stellung: Eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes besteht nicht, da durch die im Zuge der Veräußerung der Eigentumswohnungen lukrierten Gewinne die Verluste aus den Bauphasen der Projekte ausgeglichen werden können. Weiter liegen stille Reserven im Bereich des Umlaufvermögens vor und das Verrechnungskonto des Minderheitsgesellschafters (und Geschäftsführers) Eigenkapitalcharakter.“

Das sollte der Insolvenzverwalter laut Creditreform nochmals auf den Cent genau nachrechnen.