Wasserverband: Rechnungshof empfiehlt Strukturreform
Der Rechnungshof (RH) hat den Wasserverband Unteres Lafnitztal geprüft und diesem unter anderem den Beschluss einer Geschäftsordnung empfohlen. Umgesetzt werden sollte auch die geplante Strukturreform – schrittweise mit einzelnen Gemeinden. Den Anlagen des Verbands stellte der am Freitag veröffentliche Bericht ein gutes Zeugnis aus.
Der Verband mit Sitz in Heiligenkreuz (Bezirk Jennersdorf) wurde 1972 errichtet. Mitglieder waren zur Zeit der Prüfung 18 Gemeinden. Prüfungsziele waren die Beurteilung der Organisation, des Personaleinsatzes, der wirtschaftlichen Lage und der Aufgabenerfüllung sowie der Kostenverteilung von 2016 bis 2020.
Prüfungsziele waren die Beurteilung der Organisation, des Personaleinsatzes, der wirtschaftlichen Lage und der Aufgabenerfüllung sowie der Kostenverteilung auf die Verbandsmitglieder. Der überprüfte Zeitraum umfasste die Jahre 2016 bis 2020.
Gutes Zeugnis für Anlagen
Der Verband versorgt die Mitgliedsgemeinden mit Trinkwasser, diese wiederum versorgen die Verbraucher mit Wasser. Seit 2016 habe es Bestrebungen gegeben, die Aufgabenteilung zu ändern und die Wasserversorgungsagenden der Mitgliedsgemeinden an den Verband zu übertragen, hier kam es aber bis Ende 2021 zu keinem Ergebnis. Eine einheitliche Lösung scheiterte an den unterschiedlichen Gegebenheiten etwa bei den Personalressourcen oder der Höhe der Wassergebühren.
Den Wasserversorgungsanlagen des Verbands stellte der RH ein gutes Zeugnis aus, diese seien in einem guten baulichen Zustand und gut gewartet, hieß es im Bericht. Auch habe das gelieferte Trinkwasser den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.
Wirtschaftlich stabil, aber keine Rücklagen
Die wirtschaftliche Lage des Verbands war ebenfalls stabil. Die erzielten Einnahmen deckten im überprüften Zeitraum die operativen Ausgaben und Aufwendungen, der Verband tilgte seine Darlehen zeitgerecht und auch die Mitgliedsgemeinden kamen ihren Verpflichtungen nach. Entgegen den Vorgaben des Wasserrechtsgesetzes 1959 und der Verbandssatzung habe der Verband aber keine Rücklagen gebildet.
Die Bauvorhaben von 2016 bis 2020 finanzierte der Verband während der Bauzeit über Kontokorrentkredite. Dies habe zu vergleichsweise hohen Zinszahlungen geführt - der RH sprach von „vermeidbaren Zinszahlungen von zumindest 100.000 Euro“. Kritisch sah der Rechnungshof die Aufnahme eines Darlehens durch den Verband, um eine offene Forderung an eine Mitgliedsgemeinde in Höhe von 475.000 Euro zu decken, da die Gemeinde selbst Darlehen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs hätte aufnehmen dürfen.
Geschäftsordnung empfohlen
Der RH wies auch darauf hin, dass die Verbandssatzung nicht festlegt, welche rechtlichen Grundlagen neben dem Wasserrechtsgesetz 1959 zur Anwendung kommen sollten. Organisationsfragen wurden über Beschlüsse der Mitgliederversammlung geregelt. Die geltende Satzung aus dem Jahr 2004 regelt die Befugnisse der Organe des Verbands nur unzureichend. Zudem erschwerten Beschluss- und Zeichnungsvorgaben in der Satzung die Führung der Geschäfte. Auch hatte der Verband entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Geschäftsordnung - hierzu habe lediglich ein Entwurf vorgelegen.
Empfohlen wurde daher, umgehend eine Geschäftsordnung zu beschließen, die unter anderem die Grundsätze, Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung, die Geheimhaltungspflichten und die Betriebsführung regelt. Was die geplante Strukturreform betrifft, empfiehlt der RH eine schrittweise Vorgangsweise. Mit jenen Gemeinden, die bereit sind, Wasserversorgungsaufgaben zu übertragen, sollten individuelle Vereinbarungen abgeschlossen und die vom Verband erbrachten Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden. Anzustreben wäre aus wirtschaftlichen Gründen auch eine Einigung mit dem Wasserverband Unteres Raabtal über die Höhe des Wasserpreises.