Hypo-Sondergesetz ist in Kraft

Hypo-Sondergesetz ist in Kraft
Bundespräsident Heinz Fischer hat die Hypo-Lösung abgesegnet, trotz "ernstzunehmender verfassungsrechtlicher Probleme". Schuldenschnitt läuft Mitte August an.

So schnell kann es gehen: Nach der Unterschrift des Bundespräsidenten und Gegenzeichnung des Bundeskanzlers ist das umstrittene Hypo-Sondergesetz nun seit Donnerstag Nachmittag, 31. Juli, offiziell kundgetan. Nun hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) zwei Wochen Zeit, die in Arbeit befindliche Umsetzungsverordnung zu erlassen.

Auf dem Verordnungsweg werden die vom Schuldenschnitt, der Mitte August anläuft, erfassten Anleihen benannt. Sie werden für erloschen erklärt. Dann darf von den Gegnern - also in erster Linie vom Schnitt betroffene Parteien - Beschwerde eingebracht werden, was zu erwarten ist. Klagen wurden von Gläubigern wie der Weltbank oder heimischen Versicherungen bereits angekündigt.

Fischer hat unterschrieben

Bundespräsident Fischer hat im Vorfeld "nach intensiver Prüfung" das umstrittene Hypo-Sondergesetz unterschrieben, das für einen Schuldenschnitt bei Nachranggläubigern trotz Kärntner Landeshaftung in Höhe von 890 Mio. Euro führt.

Die Präsidentschaftskanzlei teilte mit, dass Fischer das Gesetz mit dem ehemaligen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und jetzigen Berater in der Präsidentschaftskanzlei, Ludwig Adamovich, geprüft hat. Dann hat sich der Präsident entschlossen, "die Beurkundung des Gesetzesbeschlusses vorzunehmen und den Weg zur Überprüfung der verfassungsrechtlichen Fragen durch den Verfassungsgerichtshof freizumachen".

"Verfassungsrechtliche Probleme"

Im vorliegenden Fall handelt es sich laut Fischer "um durchaus ernstzunehmende verfassungsrechtliche Probleme, die aber nicht als 'evidente Verfassungswidrigkeit' qualifiziert werden können", wird das Staatsoberhaupt in einer Aussendung der Präsidentschaftskanzlei zitiert.

"Die Regelung war Gegenstand mehrerer Rechtsgutachten und umfassender Diskussionen im parlamentarischen und im außerparlamentarischen Bereich, deren Ergebnisse nicht identisch waren. Im Mittelpunkt standen das Erlöschen bestimmter Verbindlichkeiten und der damit verbundene Wegfall von Sicherheiten und Haftungen", so Fischer weiter.

"Aus verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Sicht ist das vom Gesetzgeber bewirkte Erlöschen privatrechtlicher Verbindlichkeiten als Enteignung zu bewerten. Für die Zulässigkeit einer solchen hat der VfGH eine umfangreiche und detaillierte Judikatur entwickelt, wobei die Frage des Vorliegens eines 'öffentlichen Interesses' eine besondere Rolle spielt", erinnert der Präsident. Nur ein im Bundesgesetzblatt kundgemachtes Bundesgesetz könne aber vom VfGH geprüft werden. Die Kundmachung setze die Beurkundung durch den Bundespräsidenten voraus.

"Ich habe mich daher entschlossen, die Beurkundung dieses Gesetzesbeschlusses im Sinne des Artikels 47 B-VG vorzunehmen und damit auch den Weg zur Überprüfung der verfassungsrechtlichen Fragen durch den VfGH freizumachen."

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