Bankgeheimnis: Nein zu Konto-Strip auf Knopfdruck
In Sachen Steuerreform gibt es für Rot und Schwarz neues Ungemach. Zuletzt hatten Wirtschaftsvertreter gegen eine höhere Grunderwerbsteuer aufbegehrt – erfolgreich; es wurde abgemildert. Nun gibt es Widerstand dagegen, dass das Bankgeheimnis de facto abgeschafft wird. Der Regierungsplan: Ab 2016 gibt es ein zentrales Register für alle Firmen- und Privatkonten. Ersichtlich ist so, wer bei welcher Bank Konten, Sparbücher oder Wertpapierdepots hat. Das wird politisch querbeet gutgeheißen.
Begründeter Verdacht
Massiver Eingriff
Auf den pocht auch der wahlkämpfende steirische ÖVP-Chef Hermann Schützenhöfer: "Eine Kontenöffnung ohne einen Gerichtsbeschluss oder ohne Richter ist für uns nicht denkbar. Das kommt nicht infrage."
Es sei "nicht zulässig, dass ein Staatsanwalt einen Richterbeschluss braucht, um bei einem Terrorverdächtigen das Konto zu öffnen, aber ein weisungsgebundener Finanzbeamter das Konto der Krankenschwester, des Tischlers oder des mittleren Unternehmers anschauen darf". Damit werde generalverdächtigt. Schützenhöfers Landsmann, der Nationalratsabgeordnete Werner Amon, ergänzt via KURIER: "Das ist ein massiver Eingriff in die Grundrechte im Hinblick auf die Privatsphäre. Es geht die Finanz nichts an, wofür ich mein Geld ausgebe. Der nächste Schritt wäre eine Hausdurchsuchung, um zu schauen, ob ein Pfuscher mit seinem Geld Goldmünzen gekauft hat."
Die ÖVP-Wirtschaftsbündler, angeführt von Christoph Leitl, drängen ebenfalls darauf, von dieser Art der Konteneinsicht zu lassen. Generalsekretär Peter Haubner sagt dem KURIER: "Es braucht eine juristische Instanz, die beurteilt, ob die Begründung für die Öffnung des Kontos gerechtfertigt ist."
Veto-Drohung
Haubner ist einer von elf Wirtschaftsbund-Nationalratsmandataren der ÖVP, die Steirer stellen sechs Abgeordnete, darunter den Klubobmann, Reinhold Lopatka. Mit dem Veto seiner Landsleute bei der Abstimmung über diesen Teil der Steuerreform droht Schützenhöfer. Bleibe es bei der Kontenbeschau ohne Richtersanktus, werde er Amon & Co. empfehlen, "das nicht mitzutragen". Für das Bankgeheimnis-Aus reicht keine einfache Mehrheit, zwei Drittel der Mandatare müssen dafür votieren. SPÖ und ÖVP versuchen, die Grünen dafür zu gewinnen. Parteichefin Eva Glawischnig verlangt zwar, "beim Rechtsschutz nachzubessern", sie fordert aber auch eine "Garantieerklärung, dass die ÖVP geschlossen hinter der Betrugsbekämpfung steht".
Werden die Koalitionäre "nachbessern"? SPÖ-Klubchef Andreas Schieder ist nicht gewillt: "Das Steuerpaket wird nicht aufgeschnürt." Auch im Finanzministerium von Hans Jörg Schelling heißt es: "Am Gesamtpaket wird nicht gerüttelt. Nachjustierungen sind aber möglich." Solche stellt ÖVP-Vizekanzler Reinhold Mitterlehner ebenfalls in Aussicht. Insgesamt drei Wochen, bis 5. Juni, begutachten verschiedene Institutionen die Steuergesetze – in der Hoffnung, dass nicht nur puncto Konten ihre Einwände berücksichtigt werden.
Die Konteneinschau soll auf Wunsch der Finanz erleichtert werden. Wenn die Finanz ein Prüfverfahren eingeleitet hat, wozu ein begründeter Verdacht nötig ist, kann die Steuerbehörde künftig ohne richterlichen Beschluss direkt in die Konten von Firmen und Privaten Einsicht nehmen. Damit wäre das künftig ein Verwaltungsbeschluss, bisher war diese auch in einem Steuerverfahren nur mit richterlichem Beschluss möglich.
Die Erhöhung der Grunderwerbsteuer und die vielen Details rund ums Erben von Immobilien regen weiter auf. Mithilfe der Steuerexperten Verena Trenkwalder (KPMG) und Reinhard Rindler (BDO) beantwortet der KURIER in loser Folge die drängendsten Leser-Fragen.
Wenn ich meinem Sohn meine Wohnung nicht vererbe, sondern um einen symbolischen Euro verkaufe bzw. auf Leibrente überlasse, würde dies finanziell Vorteile bringen?
Beim Erben/Schenken von Immobilien (z. B. Haus, Eigentumswohnung) soll die Bemessungsgrundlage künftig ein "Grundstückswert" sein – grob gesprochen der Verkehrswert minus ein noch nicht näher definierter Abschlag. Der Steuersatz beträgt bis 250.000 Euro 0,5 %, für die nächsten 150.000 Euro 2,0 % und darüber hinaus 3,5 %.
Der Verkauf um einen symbolischen Euro gilt als "unentgeltlicher Erwerb", wird also behandelt wie das Vererben/Schenken der Wohnung. Die Steuer ist nach dem Stufentarif zu ermitteln, bei einer Wohnung um 300.000 Euro beträgt sie 3250 Euro. Kompliziert wird es, wenn die Immobilie teils unentgeltlich, teils entgeltlich weitergegeben wird (z. B. durch Schuldenübernahme). Auch ein Verkauf auf Leibrente müsste näher untersucht werden.
Kommt es bei einem Eigenheim auch dann zu einer Steuerbefreiung, wenn das Haus kleiner als 150 ist, aber eine Grundstücksfläche von z. B. 900 vorhanden ist?
Bei der Steuerbefreiung geht es nur um die Wohnnutzfläche von bis zu 150 m² – und nur unter Ehepartnern mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz. Über dieser Grenze wäre die Schenkung/Erbschaft einer Wohnung oder eines Hauses zu versteuern, aber nur mit dem Teil über 150. Hat die Wohnung 180 müssen also 30 versteuert werden. Der Verkauf oder das Vererben/Schenken des Grundstücks kostet Grunderwerbsteuer, egal, wie groß es ist. Hier ist keine Ausnahme gemacht worden.
Wir haben zwei Grundstücke mit je einem Haus drauf: Wird bei einer Erbschaft der Wert beider Grundstücke/Häuser steuerlich zusammengerechnet?
Sofern beide Grundstücke im Zuge der Erbschaft übertragen werden, kommt es zu einer Zusammenrechnung der Grundstückswerte. Wird hingegen ein Grundstück zwischen mehreren Begünstigten geteilt, wird das Erben deutlich günstiger. Ein Beispiel: Schenkt eine Mutter ihrem Sohn und dessen Lebensgefährtin eine Eigentumswohnung im Wert von 400.000 Euro, erwerben beide einen Anteil von 200.000 Euro und zahlen jeweils nur 1000 Euro (0,5 % von 200.000 Euro) Steuer. Würde sie als eine Einheit angesehen werden, müssten sie 4250 Euro zahlen.
Wie erfolgt die Besteuerung, wenn eine Immobilie in mehreren Teilen verschenkt wird? Ein Beispiel: Das Grundstück hat einen Wert von einer Million, davon schenkt der Vater der Tochter innerhalb von drei Jahren je ein Drittel.
Die Finanz rechnet alle Schenkungs- und Erbvorgänge zwischen zwei Personen innerhalb von fünf Jahren zusammen. Es wäre also Verkehrswert von einer Million zu versteuern. Aber: Wenn die Eltern die Wohnung gemeinsam besitzen und dann z. B. je zur Hälfte an ihre beiden Kinder vererben, dann hat man vier unterschiedliche Erb-Vorgänge (!). Zusammengerechnet wird nur, wenn es immer dieselben zwei Personen (z. B. Vater und Tochter) sind.
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