Neun Schüsse und keine Anklage

APA7574226-2 - 17042012 - WIEN - ÖSTERREICH: ZU APA-TEXT CI - Im Fall einer nach einem Polizeieinsatz lebensgefährlich verletzten Frau findet am Dienstag, 17. April 2012, die Tatrekonstruktion statt. Ein Polizist hatte im März in einer Wohnung in Rudolfsheim-Fünfhaus insgesamt neun Schüsse auf die tobende Frau abgegeben. Im Bild: Polizisten vor dem Wohnhaus, in dem die Tatrekonstruktion stattfindet. APA-FOTO: GEORG HOCHMUTH
Verfahren gegen Polizisten wird trotz Zweifel an Notwehr-Version eingestellt.

Der Polizist, der im März dieses Jahres eine unter Verfolgungswahn leidende, tobende Frau in ihrer Wiener Wohnung neun Mal angeschossen hat, ist endgültig aus dem Schneider. Das Justizministerium hat der Staatsanwaltschaft grünes Licht dafür gegeben, das Verfahren gegen Revierinspektor Z. ohne Prozess einzustellen.

Für Heinz Patzelt von Amnesty international bleibt – „auch angesichts der schwierigen Situation, in der sich der Beamte befunden hat“ – ein schaler Beigeschmack, „wenn so etwas nicht von einem unabhängigen Gericht aufgeklärt wird“. Der Menschenrechtler tritt im Zweifel immer für den Beschuldigten ein. In diesem Fall aber, in dem der Staat(sanwalt) gegen seine eigenen Organe, also gegen sich selbst, ermittelt, müsse das Prinzip heißen: Im Zweifel für ein Gerichtsverfahren. „Sonst könnte die Einstellung des Verfahrens ja auch ein Freundschaftsdienst sein.“

Noch dazu nach den kritischen Äußerungen des Gutachters.

Stichbewegungen

Die 37-jährige Kerstin A. hatte am 7. März Feueralarm ausgelöst, doch es brannte nirgends. Fünf Polizisten stürmten ihre Wohnung in Rudolfsheim-Fünfhaus, sie verschanzte sich aus Angst im Badezimmer und wollte die vermeintlichen Einbrecher mit zwei Küchenmessern vertreiben. Der Polizist Z. will (wie er später als Zeuge aussagte) beobachtet haben, wie Kerstin A. „Stichbewegungen“ gegen einen Kollegen gemacht habe und feuerte „mit akzeptabler Visierung in Körpermitte“ eine ganze Salve an Schüssen ab. Neun trafen die Frau, zwei davon laut Gutachten zu einem Zeitpunkt, als sie bereits auf dem Boden lag. Der Gerichtsmediziner leitet aus den Spuren ab, dass Kerstin A. aber auch schon bei den anderen Treffern nicht in drohender aufrechter, sondern in stark nach vorne gebeugter Haltung vor dem Beamten gestanden sein muss.

Die von Z. vorgebrachte Notwehr-Version kann mit den Ausführungen des Sachverständigen demnach nicht in Einklang gebracht werden.

Die Anklagebehörde will den Sachverhalt trotzdem nicht gerichtlich aufklären lassen und hält an der Notwehr-Variante fest. Obwohl in der Zwischenzeit ein Schöffensenat festgestellt hat, dass sich Kerstin A. in einer subjektiven Angstsituation befunden und die Beamten gar nicht hatte attackieren wollen. Ehe nämlich über das Verhalten des Polizisten entschieden wurde, betrieb die Staatsanwaltschaft schon ein Verfahren gegen das im Rollstuhl sit­zende Opfer zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Es endete mit dem Urteil, diese Maßnahme für eine Probezeit von fünf Jahren lediglich in den Raum zu stellen und mit der Weisung an die geistig verwirrte Frau, sich weiterhin einer Behandlung zu unterziehen.

Der Anwalt von Kerstin A., Markus Dörfler, könnte einen Antrag auf Fortführung der Ermittlungen gegen den Polizisten einbringen, den Staat aber auch ohne strafrechtliche Verfolgung des Beamten auf Schmerzensgeld klagen. Viel zu befürchten hat Polizist Z. aber nicht mehr.

Ein junges Pärchen gerät sich unter Alkoholeinfluss in die Haare, er schlägt eine Glasscheibe im Stiegenhaus ein, Nachbarn alarmieren die Polizei. Tags darauf Entschuldigung und Begleichung des Schadens. Alles gut? Mitnichten. Die Staatsanwaltschaft klagt den Mann wegen Sachbeschädigung an. So ein epochaler Vorfall muss schon in einem ordentlichen Strafverfahren aufgearbeitet werden.

Neun Schüsse, mit denen ein Polizist eine ganz offensichtlich an Verfolgungswahn leidende junge Frau in ihrer Wohnung durchsiebt? Darunter zwei Schüsse, als sie bereits auf dem Boden liegt? Ein Gutachten, das anhand der Spuren die Notwehr-Version des Polizisten stark in Zweifel zieht? Da werden wir keinen Richter brauchen, das machen wir unter uns aus, sagt die Staatsanwaltschaft und stellt das Verfahren gegen den Schützen ein. Das muss sowohl für die mit knapper Not überlebende Frau unbefriedigend sein als auch für die Polizei. Die Frage, ob der für so einen Einsatz nicht geschulte Beamte auf Spezialisten hätte warten müssen, bleibt unbeantwortet. Und der Vorwurf, die Justiz stelle schießwütigen Polizisten einen Freibrief aus, bleibt im Raum stehen.

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