Wo der Arbeitgeber eine Impfung verlangen darf

Impfen - Dosis
Arbeitgeber haben Fürsorgepflicht für alle Mitarbeitenden. Im Einzelfall muss aber abgewogen werden.

Die Diskussion rund um eine verpflichtende Covid-Impfung für alle Neuzugänge im NÖ Landesdienst hat die Diskussionen um eine mögliche Impfpflicht wieder angeheizt, zumindest im beruflichen Umfeld. Der KURIER hat sich die wichtigsten Fragen zu dem Thema angesehen.

  • Ist eine Impfpflicht für neues Personal im Öffentlichen Dienst zulässig?

          Ja, da sind sich die Juristen durchwegs einig.

  • Kann man bestehendes Personal im Öffentlichen Dienst verpflichten?

    Zu dieser Frage gibt es unterschiedliche Rechtsmeinungen. Arbeitsrechtsexpertin und Rechtsanwältin Katharina Körber-Risak sagt ja, auch das wäre möglich – ohne Gesetzesänderung. Es handle sich bei einer Impfung um etwas, das „nicht vereinbart sein muss, sondern im bestehenden Dienstverhältnis angeordnet werden kann“. Das sei somit eine Konkretisierung der Dienstpflicht, die auch jetzt schon möglich wäre.

    Anders sieht das Arbeitsrechtsexperte und Rechtsanwalt sowie Leiter des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien, Franz Marhold. „Für bereits bestehende Mitarbeiter ist das eine Änderung der arbeitsdienstvertraglichen Stellung.“ Eine Impfung zu verlangen wäre eine „so unvorhersehbare Maßnahme, dass es wohl eine Gesetzesänderung braucht“. Das sei ein „nicht unwesentlicher Eingriff“.
     
  • Wie ist es bei privaten Unternehmen?

    Hier scheint die Rechtslage eindeutiger zu sein, sowohl für neues als auch bestehendes Personal: Eine Impfung kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden, es kommt aber auf den Einzelfall an.

    „Physisch zwingen kann man eine Person zur Covid-Impfung natürlich nicht“, sagt Körber-Risak. Bei isoliert arbeitenden Personen wird es wohl nicht möglich sein, bei solchen mit viel Kontakt zu Kollegen oder Kunden schon eher. Im Extremfall könne eine Kündigung die Konsequenz sein. Für diese braucht es in Österreich keinen Grund. Außer es liegt eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung vor.

    Grundsätzlich hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für alle Mitarbeitenden. Um diese zu gewährleisten, müsse aber immer das gelindeste Mittel verwendet werden, sagt Körber-Risak – etwa die Anordnung von Homeoffice oder Maskenschutz.

    In vielen Fällen wird sich die Diskussion um die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aber in wenigen Monaten auflösen, glaubt Marhold. Denn wenn alle Mitarbeitenden die Möglichkeit des Selbstschutzes hatten – durch eine Impfung –, und nicht zu den Personen gehören, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, muss der Arbeitgeber nicht mehr für deren Schutz sorgen.
     
  • Darf man dem Arbeitgeber die Auskunft zum Impfstatus verweigern?

    Grundsätzlich, so Marhold, gebe es hier ein Datenschutzproblem. „Ob jemand geimpft ist, fällt unter personenbezogene Daten. Um das zu ermitteln, brauche ich eine Zustimmung“. Hier greifen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung.

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