Urteil: Balsamico-Essig darf aus Deutschland kommen

Urteil: Balsamico-Essig darf aus Deutschland kommen
Modena hat keine geografischen Vorrechte, befindet der EuGH: Herkunft von "Aceto Balsamico di Modena" nur als Ganzes geschützt.

Der Vertrieb von Essig-Produkten als „Balsamico“ aus Deutschland - oder anderen Ländern - ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtens. „Balsamico“ sei kein geschützter Begriff, befanden die obersten EU-Richter am Mittwoch in Luxemburg (Rechtssache C-432/18).

Hintergrund war ein Streit zwischen italienischen Produzenten und einem deutschen Unternehmen. Die Firma Balema aus Kehl in Baden-Württemberg vertreibt seit Jahren in Deutschland eigene, auf Essig basierende Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ und „Deutscher Balsamico“.

Die italienischen Produzenten hatten sich dagegen gewandt mit der Begründung, die Bezeichnung verstoße gegen die in der Europäischen Union geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“.

Mit derartigen geschützten Lebensmittelbezeichnungen sollen regionale Spezialitäten in Europa vor widerrechtlicher Aneignung und Nachahmung geschützt werden. Italien weist die meisten geschützten Herkunftsangaben in der EU auf, zu den mehreren Hundert geschützten Produkten gehören etwa Wein aus Chianti und Schinken aus Parma.
Bei „Aceto Balsamico di Modena“ gelte der Schutz allerdings nur für die Bezeichnung als Ganzes, führten die Richter weiter aus.

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