U-Haft über René Benko um zwei Monate verlängert

Benko bleibt vorerst zwei Wochen in JA Josefstadt
Das Landesgericht Wien hat den Signa-Gründer nicht enthaftet, sondern wegen Tatbegehungsgefahr bleibt er weiterhin in Haft.

Im Landesgericht Wien fand heute die nächste Haftverhandlung über den Signa-Gründer Rene Benko statt. Mit dem Ergebnis. Die U-Haft wurde wegen dringenden Tatverdachts sowie Tatbegehungsgefahr von der Richterin verlängert. Diese Haftverhandlung hat im Gegensatz zu früheren Haftprüfungen offenbar länger gedauert. Sie hat um 11.00 Uhr begonnen und ist erst kürzlich beendet worden.

"Der Beschluss erfolgte auf Antrag der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft. Bereits zuvor war die am 24. Jänner 2025 erstmals verhängte Untersuchungshaft am 31. Jänner 2025 einmalig verlängert worden", heißt es in einer Aussendung des Landesgerichts für Strafsachen Wien. "Das Gericht geht weiterhin von dringendem Tatverdacht aus, ebenso vom Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr. Spätestens am Montag, den 28. April 2025, ist neuerlich über die Untersuchungshaft zu entscheiden."

Und weiter heißt es: "Gegen den Beschluss auf Verlängerung der Untersuchungshaft ist binnen drei Tagen eine Beschwerde an das OLG Wien möglich. Die Verteidigung und die WKStA gaben keine Erklärung ab."

Der 47-jährige Tiroler René Benko war am 23. Jänner 2025 in Innsbruck festgenommen und daanach in die Justizanstalt (JA) Wien-Josefstadt überstellt worden. Laut Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) soll Benko Investoren getäuscht und Gläubiger geschädigt haben. Der Verdacht lautet auf Untreue, Betrug und betrügerischer Krida. Die Strafdrohung beträgt bis zu zehn Jahre Haft. Laut Verdachtslage soll Benko trotz laufender Insolvenzverfahren, die auch ihn als Einzelunternehmer betreffen, versucht haben, noch vorhandene Vermögensteile zu verschieben bzw. zu verschleiern. Darunter waren wertvolle Uhren, die bei Verwandten seiner Frau in einem Tresor deponiert wurden. Dem Vernehmen nach bestreitet er alle Vorwürfe.

Das sollten Sie über die U-Haft wissen:

  • Die Untersuchungshaft wird jeweils nur für eine befristete Zeit – die sogenannte Haftfrist – verhängt. Knapp vor deren Ablauf oder im Fall eines Enthaftungsantrags durch den Beschuldigten muss eine Haftverhandlung durchgeführt werden. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inhaftierung weiterhin gegeben sind. Liegen diese nicht mehr vor, muss der Beschuldigte freigelassen werden.
  • Die Haftfrist beträgt 14 Tage ab Verhängung der Untersuchungshaft, einen Monat ab erstmaliger Fortsetzung der Untersuchungshaft und zwei Monate ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft.
  • Zu den nicht öffentlichen Haftverhandlungen werden ausschließlich die Parteien des Verfahrens geladen und der Beschuldigte dazu aus der Haft vorgeführt.

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