NoVA-Rückvergütung: Steuerberater warnen Regierung

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Die Regierung plant die Streichung der NoVA-Rückvergütung. Steuerberater warnen: Der Gesetzesentwurf könnte gleichheits- und verfassungswidrig sein.

Zusammenfassung

  • Steuerberater warnen, dass die geplante Streichung der NoVA-Rückvergütung rechtliche Probleme und eine Inländerdiskriminierung verursachen könnte.
  • Der Gesetzesentwurf benachteiligt österreichische Verkäufer und Leasinggesellschaften gegenüber ausländischen Anbietern beim Fahrzeugexport.
  • Die Kammer verweist auf frühere Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zur NoVA-Rückvergütung und erwartet bei Umsetzung der Neuregelung jahrelange Rechtsstreitigkeiten.

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz in der aktuellen Form könnte sich die Regierung rechtliche Probleme einhandeln, warnt die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in einer Stellungnahme zur geplanten Streichung der NoVA-Rückvergütung. "Die aktuell vorgesehene Regelung würde nicht nur den grenzüberschreitenden Fahrzeughandel wirtschaftlich verunmöglichen - es käme gerade beim Leasing auch zu einer Inländerdiskriminierung", sagt Roman Haller, Steuerberater bei BDO.

Ein österreichischer Verkäufer wäre bei einem Fahrzeugverkauf im Ausland benachteiligt, da er zum Nettorestwert des Fahrzeuges die bei der Anschaffung entrichtete NoVA hinzurechnen müsste - und damit nicht wettbewerbsfähig wäre, erklärte Haller, der die Stellungnahme für die Kammer mitverfasst hat.

Inländerdiskriminierung

Beim Fahrzeugleasing komme es durch den aktuellen Gesetzesentwurf zu einer Inländerdiskriminierung: Inländische Leasinggesellschaften müssten auch künftig die volle NoVA entrichten. Bei einem Verkauf der Leasingrückläufer in das Ausland bekämen sie kein Geld mehr zurück. Ausländische Unternehmen könnten hingegen die NoVA aliquot zur Benutzungsdauer des Fahrzeuges in Österreich bezahlen - und damit Leasing-Rückläufer im Vergleich zu inländischen Anbietern mit einem finanziellen Vorteil in das Ausland verkaufen.

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes

Um hier nicht benachteiligt zu sein, müssten heimische Gesellschaften das Leasing über ein ausländisches Tochterunternehmen abwickeln. Für die Kammer ist diese Regelung "mit hoher Wahrscheinlichkeit als gleichheits- und verfassungswidrig anzusehen, da vergleichbare Konstellationen - das Leasing durch einen in- und ausländischen Leasinggeber – steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden und im Ergebnis eine Inländerdiskriminierung herbeigeführt wird."

Die Kammer erinnerte in ihrer Stellungnahme daran, dass der Verfassungsgerichtshof bei der NoVA-Rückvergütung bereits entsprechende Entscheidungen getroffen hat: Die Vergütung der NoVA bei Exportgeschäften war zuerst nur für Leasinggesellschaften vorgesehen. Diese Einschränkung wurde vom Verfassungsgerichtshof als unsachliche Privilegierung von Leasingunternehmen betrachtet und aufgehoben.

Daraufhin wurden auch Fahrzeughändler in diese Regelung einbezogen - eine weitere Klage beim Verfassungsgerichtshof brachte auch diese Regelung zu Fall - und die Rückvergütung wurde auch auf Privatpersonen ausgeweitet. "Bei Umsetzung der Neuregelung sind daher auch jahrelange Rechtsstreitigkeiten abzusehen", merkte die Kammer dazu an.

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