Niederösterreicher darf kein "Wiesenbier" verkaufen

Bayerns Brauer klagten gegen einen heimischen Wirt.

Ob " Wiesenbier" oder "Wiesnbier" - das ist in diesem Fall egal. Nachdem ein niederösterreichischer Gastronom seinen Gästen " Wiesenbier" angeboten hatte, klagten die Bayern und bekamen Recht. Nun muss er nach dem außergerichtlichen Abmahnverfahren das Bier aus dem Sortiment nehmen und zudem 2.440,69 Euro zahlen - und das, obwohl er das Getränk ausschenkte, bevor die Bayern das "Wiesnbier" hatten markenrechtlich schützen lassen.

Geklagt hatten die Rechtsanwälte des Vereins Münchner Brauereien, der weiß-blaue Großbrauereien wie Löwenbräu, Augustiner-Bräu, Paulaner, Spaten-Franziskaner-Bräu und das Staatliche Hofbräuhaus in München vertritt. Die Anwälte waren aktiv geworden, weil sie das österreichische "Wiesenbier" auf der Gasthaushomepage aufgespürt hatten.

"Ursprünglich sollten wir 10.000 Euro zahlen und das Bier nicht mehr anbieten", ärgerte sich der Wirt aus Langenlois gegenüber der APA. Dabei wurden insgesamt über Jahre nur rund 500 Liter des österreichischen "Wiesenbiers" gebraut. "Das Bier gibt es heuer im Herbst unter einem neuen Namen, den wir uns noch einfallen lassen; die Summe müssen wir zahlen", sagte der Wirt.

Markenschutz

2008 habe der Langenloiser das niederösterreichische "Wiesenbier" erstmals gebraut. Der Namensvetter "Wiesnbier" vom Münchner Oktoberfest wurde in den Jahren 2009 und 2010 zweifach markenrechtlich geschützt. "Wir haben extra recherchiert, den Namen gab es damals noch nicht", so der Wirt. "2009/2010 patentierten die Bayern aber, und heuer im Frühjahr wurden wir kontaktiert." Am 15. Juli 2009 wurde die Marke in Deutschland eingetragen und am 19. Jänner 2010 noch extra eine Gemeinschaftsmarke "Wiesnbier". Der Niederösterreicher beging laut den deutschen Advokaten "eine eindeutige Kennzeichenverletzung der Marke unseres Mandaten", wie es in einem Schreiben heißt. "Die Bezeichnung 'Wiesenbier' ist identisch mit der Marke 'Wiesnbier'", stellen sie fest.

Der niederösterreichische Gastronom erklärte, er hätte es in Ordnung gefunden, wenn man nun das Bier ohne Strafzahlung nicht mehr brauen dürfe. "Aber dieses Vorgehen, das kann ich wirklich nicht verstehen", kritisierte er. Der Anwalt des Wirtes mutmaßt übrigens, dass die gegnerischen Rechtsanwälte wohl ohne fundierte Rücksprache mit dem Verein gehandelt hätten, "sondern der wesentliche Impetus für die Einleitung des außergerichtlichen Abmahnverfahrens wohl die damit verbundenen Spesen (Honorar) der Anwälte gewesen sein mag".

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