Zu wenig Minze und Limette: Niederlage für Römerquelle/Coca Cola vor Gericht

Im Auftrag des Sozialministeriums hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Coca-Cola HBC Austria GmbH (Coca Cola) und die Römerquelle Trading GmbH (Römerquelle) wegen des von ihnen in Verkehr gebrachten Erfrischungsgetränks "Römerquelle bio limo leicht" in der Geschmacksrichtung "Zitrone/Limette/Minze" geklagt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beurteilt die konkrete Aufmachung des Getränks als irreführend, weil Limette und Minze bloß in Form von natürlichen Aromen beigesetzt waren.
Geschmäcker würden durch Aromen erzeugt
Eine ansprechende Verpackungsaufmachung ist die beste Werbung für den Inhalt. Den rechtlichen Rahmen für (zulässige) Produktaufmachungen hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung geschärft.
Streitpunkt war das von Coca Cola hergestellte und von Römerquelle vertriebene Erfrischungsgetränk „Römerquelle bio limo leicht“. Am Frontetikett sind eine Limette, vier Minzblätter und eine aufgeschnittene Zitrone naturgetreu abgebildet. Ins Auge fallen außerdem der Schriftzug „bio limo leicht“ und „zitrone limette minze“. Auf der Webseite von Römerquelle und von zwei Supermärkten wurde das Getränk mit folgenden Beschreibungen beworben: „Ihr Fruchtanteil besteht aus Obst aus biologischem Anbau“ und „Die Kombination aus prickelndem Römerquelle Mineralwasser und Anteilen biologisch angebauter Zitrone, Limette und Minze“.
Jedoch: Der Minzgeschmack wird lediglich durch natürliches Minzaroma erzeugt, der Limettengeschmack durch eine Mischung aus Zitrusfrüchte-Aromen, die nur zu einem untergeordneten Teil aus natürlichem Limettenaroma besteht.
OGH: EuGH-Entscheidung zu "Teekanne" war auch in diesem Fall maßgeblich
Der VKI sah darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung, Coca Cola und Römerquelle hielten dem entgegen, dass das Produkt immerhin Aromen aus den abgebildeten Früchten enthalte.
Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des VKI nun: Die gesamte Aufmachung erwecke den Eindruck eines selbstgemachten, naturbelassenen Erfrischungsgetränks und suggeriere eine Rezeptur mit wenigen Zutaten in minimal verarbeiteter Form. Das streitgegenständliche Erfrischungsgetränk erfülle diese Erwartungshaltung nicht, insbesondere wenn der Limettengeschmack nur durch ein Zitrusfrüchte-Aromen-Gemisch aus vorwiegend anderen Zutaten als Limette gewonnen werde.
Deutlich stellt der OGH auch klar, dass für die Beurteilung der Irreführungseignung einer Produktaufmachung weiterhin die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu "Teekanne" maßgeblich sei. Demnach beseitigt ein richtiges Zutatenverzeichnis die Irreführungseignung einer Aufmachung nicht. Anders als von den Beklagten argumentiert, ist diese Entscheidung auch nicht durch eine aktuellere EuGH-Entscheidung (EuGH C-595/21) überholt, in der es um die Deklaration einer Ersatzzutat ging.
Kommentare