Kurzarbeit: Steuerliche Einbußen beim Urlaubsgeld

Kurzarbeit: Steuerliche Einbußen beim Urlaubsgeld
Die steuerliche Begünstigung gilt nicht für das gesamte Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Das heurige Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird für viele Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, niedriger ausfallen. Zwar werden die Sonderzahlungen in voller Höhe ausbezahlt, es kommt aber zu einer steuerlichen Folgewirkung.

Bei Kurzarbeit gilt die begünstigte Besteuerung von 6 Prozent heuer nicht für das gesamte Urlaubs- und Weihnachtsgeld, denn durch den Lohnentfall sinkt das sogenannten Jahressechstel, das zur Berechnung herangezogen wird. Der Teil der Sonderzahlungen, der dieses niedrigere Jahressechstel übersteigt, wird mit dem regulären Tarif besteuert.

Philipp Gerhartinger, Leiter der Abteilung Steuerrecht in der AK Wien, rechnet an einem Beispiel vor, wie sich das auswirkt: Bei einem Bruttogehalt von 2.300 Euro und sechs Monaten Kurzarbeit verlieren Arbeitnehmer heuer dadurch insgesamt etwa 100 Euro. Die Arbeiterkammer fordert, dass der begünstigte Steuersatz für die gesamte Höhe der Sonderzahlungen angewendet wird.

Allerdings entstehen Arbeitnehmern durch die Kurzarbeit nicht nur steuerliche Nach-, sondern auch Vorteile, zum Beispiel wenn sie dadurch in eine niedrigere Steuerstufe fallen. Arbeitnehmer deren reguläres Gehalt nur knapp über der Grenze von 1.065 Euro netto/Monat lag, könnten während der Corona-Kurzarbeit sogar keine Lohnsteuer zahlen.

Kommentare