Whistleblower enttarnt: Österreichische Firma kündigt Mitarbeiter
In Österreich wurde kürzlich ein brisanter Fall publik. Ein Kärntner meldete über die Whistleblower-Plattform des Innenministeriums einen möglichen Missbrauch von Fördergeldern durch einen Betrieb. Hinweisgeberstellen wie jene des Innenministeriums wurden eingerichtet, um Korruption zu bekämpfen. Sie sollen Whistleblowern, die Verstöße während ihrer beruflichen Tätigkeit beobachten, eine Möglichkeit geben, diese anonym zu melden, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. So zumindest die Idee, denn in diesem Fall flog der Whistleblower auf. Das berichtete die Kleine Zeitung am 7. April. Wie die Identität des Hinweisgebers enttarnt wurde, ist noch nicht geklärt. Konsequenzen gab es trotzdem. Denn die Firma kündigte den Mitarbeiter, berichtete der ORF Kärnten kürzlich. Ein Verfahren sei in Vorbereitung, Ermittlungen laufen.
So sollte es nicht laufen
Es ist ein Paradebeispiel, wie Whistleblowing nicht ablaufen sollte. Denn seit 2019 sind Hinweisgeber und deren Identität laut EU-Richtlinie geschützt. Und auch das nationale HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) soll Personen, die Missstände aufdecken, vor Repressalien schützen. In Kraft getreten ist es (inklusive Übergangsfristen) am 17. Dezember 2023. Seitdem sind Betriebe ab 50 Mitarbeitern verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Als externe Meldestelle tritt das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ein.
Das System sollte sich nach über zwei Jahren bereits etabliert haben. Doch eine neue Umfrage zeigt: Die Österreicher machen vermutlich zu selten von ihrem Beschwerderecht Gebrauch. Denn knapp 60 Prozent wissen gar nicht, dass es dieses gibt. Die ARS Akademie, ein Anbieter für Fachseminare zu Recht und Wirtschaft, befragte die Österreicher, ob es in Österreich einen gesetzlichen Schutz für Whistleblower gibt. Nur 41 Prozent antworteten mit einem Ja. Das Informationsdefizit der Arbeitnehmer weise auf eine unzureichende Information seitens der Arbeitgeber hin, kritisiert Richard Melbinger, Geschäftsführer der ARS Akademie. Dabei wäre der größte Profiteur von einer regen Nutzung dieser Meldestellen das Unternehmen selbst, ist er überzeugt.
„Jegliche Art der Malversation schädigt ein Unternehmen und kostet Geld“, sagt er zum KURIER. „Je mehr Möglichkeiten man für Feedback gibt, desto höher ist die Chance auf Transparenz und dass Missstände aufgedeckt werden.“ Obwohl es an der Aufklärung also noch hapert, würden Unternehmen sehr gewissenhaft bei Meldestellen vorgehen und sie gut sichtbar platzieren, beobachtet Melbinger. Häufig finden sich die Anlaufstellen im Impressum oder anderswo prominent auf den Firmen-Webseiten. „Viele haben sie in den Quicklinks drinnen, wo sie nicht zu übersehen sind. Dem Großteil würde ich also attestieren, das sauber umgesetzt zu haben.“
- Das Whistleblower-Gesetz (Hinweisgeberschutzgesetz, HschG) legt u. a. fest, wer als Hinweisgeber gilt, wie er geschützt ist, welche Unternehmen Meldekanäle einzurichten haben, wie interne und externe Meldekanäle ausgestaltet sein müssen und wie mit Hinweisen umzugehen ist.
- Vom HSchG abgedeckt sind mannigfaltige Bereiche: Darunter Vergaberecht, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Umweltschutz und Produktsicherheit.
Seriöse Umsetzung
Die Portale funktionieren meist mit Links und QR-Codes, die einen anonymen Hinweis sicherstellen. Manchmal aber findet sich auch einfach nur eine eMail-Adresse, an die sich Hinweisgeber wenden können. „Wenn eine Stelle nur mit einer eMail-Adresse angeführt ist, würde ich eine andere Stelle suchen. Weil das ist schon der erste Weg zur Rückverfolgung der Identität.“ Stellen dürften aber niemals den Anspruch haben, Hinweisgeber zu identifizieren, so Melbinger. „Es sollte sich niemand die Mühe machen, zu überlegen, wer ist das?“
Doch die interne Bearbeitung von Hinweisen läuft häufig über die hauseigene Compliance- oder Datenschutz-Stelle, die natürlich auch befangen oder eine gewisse Nähe zur Führungsriege aufweisen könnte. Daher empfindet Melbinger externe Meldestellen als geeigneter beziehungsweise sicherer. „Bekommt ein Externer die Meldung, obliegt es ihm zu schauen: Was mache ich damit, wohin wende ich mich und wer ist der richtige Ansprechpartner? Der Geschäftsführer oder vielleicht besser der Eigentümer?“
Im Kärntner Fall hat offensichtlich auch die externe Stelle nicht gereicht, um die Anonymität des Hinweisgebers zu wahren. Bleibt zu hoffen, dass es sich hier um eine Ausnahme handelte, und nicht die Regel.
Kommentare