Krankenstand im Urlaub: Was die meisten dabei falsch machen

39 Grad Fieber auf einer griechischen Insel, plötzlicher Magen-Darm-Virus irgendwo im Nirgendwo – krank werden im Urlaub ist nie lustig. Dauert der Krankenstand eine gewisse Länge, wird er vom Urlaubskontingent zumindest nicht abgebucht. Sofern man alles richtig macht. Worauf es ankommt, erfährt man online bei Arbeiterkammer (AK), Gewerkschaft (ÖGB) oder bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) ganz transparent. Dennoch gibt es manchmal Unklarheiten, die hier aus dem Weg geräumt werden.
Drei oder vier Tage?
Das Gesetz sagt (vereinfacht ausgedrückt): Erkrankt ein Arbeitnehmer im Urlaub länger als drei Kalendertage, ohne die Erkrankung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt zu haben, werden diese Tage nicht auf das Urlaubsmaß angerechnet. Also: Sie zählen als Krankenstand, nicht als Urlaub. Länger als drei Tage ist jedoch das Stichwort, betont Arbeitsrechtsexpertin Biljana Savić der Arbeiterkammer: „Drei Tage wären noch zu kurz, es handelt sich also um Krankenstände von mindestens vier Tagen.“
Was ist „rechtzeitig“?
Spätestens nach dreitägiger Krankheit ist sie laut Gesetz dem Arbeitgeber mitzuteilen. Aber, was wenn man die Frist verabsäumt hat? „Es gibt natürlich Arbeitgeber, die entgegenkommend und kompromissbereit sind“, so Savić. Im Einvernehmen zugunsten des Arbeitnehmers wäre viel möglich. Abhängig ist das von der Einzelsituation, wie kulant Arbeitgeber sind. Jedoch könnten sich diese immer auf die gesetzliche Vorgabe berufen, weshalb die AK empfiehlt, sich lieber zu früh als zu spät krankzumelden und die ärztliche Bestätigung direkt bei Dienstantritt unaufgefordert abzugeben.
Krank im Ausland
Eine ärztliche Bestätigung im Inland gibt es klassisch beim Hausarzt. Im Ausland kann sie zur Herausforderung werden, insbesondere an Orten, wo die medizinische Versorgung spärlich ist. Das Gesetz verlangt hier ein ärztliches Zeugnis sowie eine behördliche Bestätigung, dass es sich um einen zugelassenen Arzt handelt. Die erspart man sich, wenn man stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt behandelt wurde. Die behördliche Bestätigung muss außerdem von dem Land ausgestellt werden, in dem man sich gerade befindet (z. B. bei einer Botschaft). Klingt mühsam. Auf KURIER-Nachfrage sagt die ÖGK jedoch, dass „eine behördliche Bestätigung eines ärztlichen Zeugnisses in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht vorgesehen ist“.
Eine im Ausland erstellte Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit muss dafür immer an die ÖGK übermittelt werden – der Hausarzt wird hier nicht eingebunden. Wer im Ausland keinen Arzt oder medizinische Versorgung zur Hand hat, sich im Hotelzimmer selbst versorgt und tagelang krank ist, wird auf seinen Urlaubstagen jedoch sitzen bleiben. Beweise zusammentragen (Fotos vom Fieberthermometer etc.), reicht nämlich nicht aus: „Rein zu versuchen, nachzuweisen, dass es notwendig war, Medikamente zu nehmen, wird einem nicht weiterhelfen. Man muss sich schon dem Gesetzeswortlaut entsprechend verhalten“, erklärt Savić.
Die Überlappung
Dann gibt es noch den Fall, dass der Krankenstand über den Urlaub hinausgeht. Oder dass man erkrankt, bevor der Urlaub überhaupt begonnen hat. Muss auch hier der Krankenstand während des Urlaubs mindestens vier Tage andauern, um seine Urlaubstage nicht zu verlieren? Nein, erklärt Biljana Savić. „Wichtig ist, dass der Krankenstand vier Tage oder länger ist und irgendwo die Urlaubstage berührt. Die betroffenen Urlaubstage wären dann gemäß dieser Gesetzesbestimmung nicht als Urlaubstage zu werten.“ In diesem Fall wäre es möglich, sogar einen einzelnen Tag wieder gutgebucht zu bekommen.
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