JOB Telefon: Kann ich mein Kind am Fenstertag ins Büro mitnehmen?

JOB Telefon: Kann ich mein Kind am Fenstertag ins Büro mitnehmen?
Beim neuen JOB Telefon beantworten Experten Ihre Fragen zu Arbeit und Bewerbung. Nächster Termin: 6.11. 10 bis 11 Uhr

Unser Service für Sie: Beim neuen KURIER JOB Telefon beantworten Experten unter der Nummer 01/5265760 Ihre Fragen zu Arbeit und Bewerbung. Heute: Irene Holzbauer, Leiterin der Abteilung Arbeitsrecht in der Arbeiterkammer Wien.

Konkurrenzklausel

In meinem Arbeitsvertrag, den ich vor zwei Jahren unterschrieben habe, steht, dass ich nach einer Kündigung drei Monate lang nicht bei einem anderen Betrieb in meiner Branche arbeiten darf. Ist das rechtens?

Die Konkurrenzklausel bezieht sich auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers und sie darf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem beruflichen Fortkommen nicht unbillig behindern. Wirksam wird sie bei einer Kündigung des Arbeitnehmers aber auch bei einer einvernehmlichen Lösung. Weiters gilt für Konkurrenzklauseln, die ab dem 29.12.2015 vereinbart wurden, eine Entgeltgrenze von 3420 Euro brutto im Monat. Für bis 2016 abgeschlossene Konkurrenzklauseln liegt die Grenze aktuell bei 2907 Euro. Wer weniger verdient, für den gilt die Konkurrenzklausel nicht – auch dann nicht, wenn er den Vertrag unterschrieben hat.

Konkurrenzklauseln in Verträgen, die vor dem 17.3.2006 abgeschlossen wurden, gelten allerdings unabhängig von Einkommensgrenzen. Wer sie unterschrieben hat, hat sich auch daran zu halten, sonst kann er auf Unterlassung geklagt werden oder es wird die Bezahlung einer Konventionalstrafe gefordert. Ob deren Höhe angemessen ist, entscheidet im Streitfall ein Richter im Rahmen seines Mäßigungsrechts. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber höchstens das sechsfache Nettoentgelt des Arbeitnehmers fordern.

Die räumliche Geltung kann übrigens eingeschränkt werden: Es ist wichtig, das so genau wie möglich im Vertrag festzulegen. Das Verbot der Tätigkeit etwa auf ganz Österreich auszuweiten, ist jedenfalls ein Problem – im Idealfall steht die Konkurrenz, zu der man nicht wechseln darf, im Vertrag. Die Dauer der Einschränkung darf höchstens ein Jahr betragen. Bei Vertragsabschluss sollte man als Arbeitnehmer schauen, dass die Konkurrenzklausel hinausreklamiert wird.

Kinderbetreuung

Kann ich mein Kind am Fenstertag, wenn die Schule geschlossen hat, in die Arbeit mitnehmen?

Viele Arbeitgeber sind da großzügig – aber sie müssen es schon ausdrücklich erlauben.

Mutterschutz

Die Bestätigung der Ärztin über den Geburtstermin meines Kindes weicht von den Berechnungen meines Arbeitgebers ab. Warum?

Etwa vier Wochen vor dem errechneten Termin ist eine neuerliche Errechnung von Ihrer Ärztin zu stellen – da kann sich das wieder anpassen. Der Unterschied in der Berechnung ergibt sich aber durch Wochenenden oder Feiertage, Sie müssen an diesen Tagen auch nicht arbeiten. Wenn Sie später mit der Wochenhilfe anfangen, läuft sie dafür auch länger – Sie ziehen jedenfalls keinen Nachteil daraus.

Urlaubsersatzleistung

Ich habe noch 30 Urlaubstage stehen, möchte demnächst aber mein Arbeitsverhältnis kündigen. Kann mich das Unternehmen zwingen, diesen Urlaub aufzubrauchen?

Urlaub ist immer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren, der Arbeitgeber kann den Verbrauch nicht erzwingen. Die Abgeltung von Urlaubstagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt in Form einer Urlaubsersatzleistung: Dabei gebührt nur die aliquote Abgeltung des Urlaubsanspruchs von Beginn des letzten Urlaubsjahres bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Der Resturlaub aus den Vorjahren wird immer voll entschädigt, er wird auch zuerst verbraucht. Urlaubsansprüche für mehr als maximal drei volle Jahre verjähren allerdings.

Karenz-Rückkehr

Ich bin schwanger und werde bald in Mutterschutz gehen. In meinem Dienstvertrag steht, dass ich nach meiner Rückkehr auch in eine gleichwertige Tätigkeit, wie meine jetzige, versetzt werden kann. Wie ist das zu interpretieren?

Nach der Karenz haben Sie Anrecht auf eine gleichwertige Tätigkeit, der Arbeitgeber ist aber nicht an Ihre derzeitige Stellenbeschreibung gebunden. Wenn Sie jetzt Qualitätsmanagement machen und dann eingesetzt werden, um lediglich die Ablage zu machen, ist das eine Abwertung und sicher keine gleichwertige Tätigkeit. Es ist leider so, dass Frauen gerade nach der Karenz immer wieder mit anderen, niederwertigeren Stellen konfrontiert sind. Da sind wir schnell bei der Diskriminierung. Ist die neue Arbeitsstelle eindeutig nicht gleichwertig, können Sie diese ablehnen, da sie nicht dem Arbeitsvertrag entspricht.

Gibt es einen Betriebsrat im Betrieb, hat dieser bei verschlechternden Versetzungen, die länger als 13 Wochen dauern, auch ein Mitspracherecht. Ist die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht klar zu beantworten, sollte man diese Stelle unter (schriftlichem) Protest antreten und die Frage gerichtlich abklären lassen. Wichtig ist für Frauen, in der Karenz weiterhin Interesse am Betrieb zu zeigen und Kontakt zu halten.

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