Beispiel 1: Selbstständiger Fotograf kann wegen Quarantäne einen Auftrag nicht erfüllen.
Ein Fotograf, der selbstständig tätig ist, wird tatsächlich aufgrund einer behördlichen Quarantäne Ersatz suchen müssen. Ist im Vertrag mit seinem Auftraggeber nichts anderes vereinbart, ist im Zuge eines Werkvertrags ja die Erbringung einer Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldet.
Ist der Fotograf selbst also verhindert – das ist ja bei Krankheit und Co. nichts anderes – muss er für Ersatz sorgen. "Das Risiko trägt der, in dessen Sphäre die Verhinderung fällt", sagt Elisabeth Zehetner-Piewald, Leiterin der Abteilung Zielgruppenmanagement in der Wirtschaftskammer Österreich. In der Regel haben Berufsgruppen wie Fotografen untereinander natürlich gerade für solche Fälle ein Netzwerk. "Wir empfehlen auch, dass solche Fragestellungen in die AGB aufgenommen werden", betont die EPU-Expertin der Wirtschaftskammer.
Übernimmt ein anderer Fotograf den Auftrag des Erkrankten, steht der häufig in einem Subauftragsverhältnis. "Der Ersatz muss dann den Auftrag zu den Bedingungen ausführen, die mit dem ursprünglich gebuchten Fotografen ausgehandelt wurden."
Beispiel 2: Ein KMU fürchtet, dass Pönalen schlagend werden, weil Fristen nicht eingehalten werden können.
Für Klein- und Mittelbetriebe (KMU) kann eine Quarantäne einen Rattenschwanz an Folgen mit sich ziehen. Angenommen, es gibt in einem 10-Mitarbeiter-Betrieb, etwa eine Montagefirma, einen Coronafall und alle anderen Mitarbeiter sind Kontaktpersonen, dann steht die Firma für die Dauer der Quarantäne.
Etwaige Pönalen wegen Nichteinhaltung von vereinbarten Fertigstellungszeiten würden hier aber eher nicht anfallen, erklärt Elisabeth Zehetner-Piewald. Pönalen würden nämlich nur bei schuldhaften Fristverletzungen fällig. In der Praxis werde man sich als Montagebetrieb aber natürlich darum bemühen, dass man den Termin dennoch einhalten kann und sich um Ersatz für die ausgefallenen Mitarbeiter kümmert – immerhin will man ja auch nach der Quarantäne noch Aufträge des Geschäftspartners erhalten.
Meist gebe es für derartige Fälle aber ohnehin einen Plan B. "Auch Handwerker haben in der Regel untereinander ein gutes Netzwerk", erzählt Zehetner-Piewald aus der Praxis. Grundsätzlich werde aber in der Regel zwischen zwei Vertragspartnern, die einander wohlgesonnen sind, ohnehin eine adäquate Lösung gesucht, so Zehetner-Piewald.
Beispiel 3: Arbeitnehmer. Können sich die gegen Homeoffice wehren? Und was, wenn Homeoffice nicht möglich ist?
Grundsätzlich habe man als Arbeitnehmer ja in der Regel einen Arbeitsort, erklärt Sara Pöcheim, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer. "Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Homeoffice haben möchte, muss das vereinbart werden." Hier käme jedenfalls aber die Treuepflicht des Arbeitnehmers zu tragen.
Der Arbeitnehmer müsse im Rahmen der Treuepflicht, damit dem Arbeitgeber kein Schaden entsteht, Homeoffice machen. Bei wem dies nicht möglich ist, für den ist die Quarantäne ein Dienstverhinderungsgrund.
Der Arbeitnehmer hat immer Anspruch auf Entgeltfortzahlung – außer, der Arbeitnehmer habe vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, was eine Quarantäne zur Folge hatte. Das einzige Beispiel dafür ist aktuell eine Reise in ein Land mit aufrechter Reisewarnung.
Was darüber hinaus als grob fahrlässig oder vorsätzlich gilt, diese Rechtsfrage sei nicht geklärt, so Pöcheim. Im schlimmsten Fall würden darüber Gerichte entscheiden müssen. Übrigens: Auch mehrmalige Quarantäne einer Person ändern an Entgeltfortzahlungsansprüchen nichts – in diesem Fall ist es das Unternehmen, das den Nachteil hat.
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