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Wie kann man sich gegen Schäden bei einem Umbau absichern?
Experten beantworten Leserfragen. Schicken Sie diese an immo@kurier.at. Diesmal: Barbara Walzl - Mieterschutzverband
ERHALTUNG
In unserer Wohnanlage gibt es einen Parkplatz und eine Tiefgarage. Der Asphaltbelag des Parkplatzes gehört erneuert. Der Parkplatz zählt zur Allgemeinfläche, für die Sanierung wären Mittel der Rücklage der Wohnhäuser heranzuziehen, die jedoch wegen Erneuerungsarbeiten in den Häusern stark reduziert sind. In der separaten Rücklage der Tiefgarage wären ausreichende Mittel vorhanden. Ist es möglich, einen Teil dieser Mittel für die Erneuerung des Belags heranzuziehen? Wie geht man dabei vor? Reicht die Mehrheit der Tiefgarageneigentümer (die ident mit den Wohnungseigentümern ist), um einen Beschluss zu fassen?
Es war anscheinend der Wunsch der Wohnungseigentümer, für die Tiefgarage eine eigene Abrechnungseinheit zu schaffen. Die in dieser Rücklage vorhandenen Gelder dürfen daher nur für Aufwendungen herangezogen werden, die diese Abrechnungseinheit betreffen. Ein Abgehen von dieser Vereinbarung ist nur mit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich und kann daher nicht mit einem Mehrheitsbeschluss abgeändert werden.
AUSSCHLUSSKLAGE
Wir besitzen zwei Wohnungen samt Garten. Die dritte Wohnung gehört einem Herrn, der seit 18 Jahren nicht mehr in der Wohnung war. Es wurde seither nicht gelüftet, nicht geheizt, die Fenster sind in einem schlechten Zustand, aber er überweist seinen Betriebskostenanteil und einen Fixbetrag, damit mein Mann seinen Garten mäht. Wir kümmern uns um das Haus und den Garten (jedem Wohnungseigentümer gehören 1.300 ). Ist ein Wohnungseigentümer verpflichtet, seinen Besitz zu pflegen?
Laut den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes kommt dem Wohnungseigentümer die Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekt zu. Dies bedeutet, dass er in der Nutzung frei ist. Grenzen findet diese Nutzung dort, wo den anderen Wohnungseigentümern ein Schaden entstehen kann. So muss der Wohnungseigentümer, der die Wohnung leer stehen lässt, dafür Sorge tragen, dass im Winter keine Wasserleitungen einfrieren. Auch muss er die Wohnung im Inneren soweit in Schuss halten, dass es zu keinem Ungezieferbefall kommt. Bei besonders krassen Verstößen, konkret dann, wenn er von seinem Wohnungseigentumsobjekt einen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer empfindlich schädigenden Gebrauch macht, könnte gegen ihn eine Ausschlussklage eingebracht werden. Diese Möglichkeit muss im Einzelfall geprüft werden, ob die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
SCHÄDEN
Wir sind Hauptmieter in einem Haus, in dem ein Dachausbau durchgeführt wird. Da wir im letzten Stock wohnen und unsere Wohnung erst kürzlich renoviert wurde, sind wir besorgt, dass beim Ausbau Schäden in unserer Wohnung entstehen. Wie können wir uns absichern? Wie lange darf ein Dachausbau dauern? Kann ein finanzieller Ausgleich für Lärm, Staub und Schäden gefordert werden?
Die Baufirma, die den Dachbodenausbau durchführt, macht vor Beginn der Bauarbeiten eine Bestandsaufnahme der angrenzenden Wohnungen, um den Zustand festzuhalten. Schäden, die durch den Ausbau in den Wohnungen entstehen, müssen von der Firma übernommen werden. Meist werden die Mieter von der Verwaltung über den Beginn der Bauarbeiten informiert. Die Arbeiten sind zügig durchzuführen. Sie als Mieter haben eine Duldungspflicht, wobei alle Arbeiten unter möglichster Schonung der Mietrechte erfolgen müssen. Für wesentliche Beeinträchtigungen muss der Vermieter Sie entschädigen. Sie können die vermehrten Putzkosten dem Vermieter gegenüber geltend machen.