Ich möchte den Grenzzaun erneuern, was ist dabei zu beachten?

Mietvertrag
Meine Tochter möchte ein Zimmer in ihrer Wohnung an eine Studentin untervermieten. Wo bekomme ich einen Mustervertrag her?
Die erste Frage, die sich stellt, ist, ob Ihre Tochter selbst Hauptmieterin oder vielleicht Wohnungseigentümerin der gegenständlichen Wohnung ist. Davon hängt nämlich auch ab, ob ein Untermietvertrag oder gar ein Hauptmietvertrag vorliegt. Auch bei Untermietverträgen lauern für den Vermieter rechtliche Stolperfallen und ist Vorsicht angebracht. Im Internet wird man sicher einige „Musterformulare“ finden, fehlt aber die nötige Sachkenntnis, ist von der Verwendung solcher Textmuster abzuraten und sollte jedenfalls fachkundige Beratung eingeholt werden.
Lüften
Auf unsere Stiege eines Gemeindebaus befinden sich zwei Kippfenstern, die seit Ende 2015 widerrechtlich geöffnet werden. Anfangs bat ich den Verursacher, das Öffnen wegen Lärm, Zugluft und Staubbelästigung zu unterlassen. Leider wurde meiner Bitte nicht nachgekommen, sodass ich mich an die Hausverwaltung gewendet habe. Diese sieht das nun als Nachbarschaftsstreit und will nichts mehr unternehmen. Was kann ich noch tun?
Ein „exzessives Lüften“ könnte im Einzelfall als „unleidliches Verhalten“ des Mieters einen Kündigungsgrund darstellen, der allerdings auch nur vom Vermieter durchgesetzt werden kann. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu in einer Entscheidung festgehalten, dass zwar auch im Winter ein kurzes Stoß-Lüften hinzunehmen sein wird, aber ein stundenlanges Öffnen der Gangfenster im Winter, wodurch es in einer anderen Wohnung „kalt“ wird, als Dauerverhalten nicht mehr akzeptabel sei. Ob das in Ihrem Fall solche Ausmaße erreicht, kann hier nicht beurteilt werden. Der Vermieter/die Verwaltung könnte auch das dauerhafte Versperren des gegenständlichen Fensters veranlassen, einen durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Vermieter haben Sie jedoch nicht.
Grenzzaun
Im Zuge eines Hausbaus, werde ich den Zaun inklusive Fundament auf „meiner“ Gartenseite erneuern. Die Nachbarin macht sich Sorgen, dass der Pflanzenbewuchs auf ihrer Seite dabei beschädigt wird. Natürlich werden wir das Bauvorhaben achtsam betreiben. Aber ganz ohne Beschädigungen der Pflanzen auf der Nachbarseite wird es wohl nicht gehen. Muss ich diese bezahlen?
Bei Grenzzäunen kann sich vorab einmal die Frage stellen, wem der Zaun gehört. Ob eine gemeinschaftliche Begrenzung oder Alleineigentum daran besteht, ist abhängig davon, auf wessen Grundstück sich der Zaun befindet. Eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung kann jeder Miteigentümer auf seiner Seite „bis zur Hälfte in der Dicke benützen“, ebenso trifft beide die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen. Eine allfällige Schadenersatzpflicht wird sich daran bemessen, ob Sie im Zusammenhang mit der Herstellung der Einfriedung am Nachbargrundstück eine Beschädigung schuldhaft verursachen. Die beste Empfehlung in solchen Fällen bleibt aber, das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und eine einvernehmliche Vorgangsweise zu suchen.
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