Die häufigsten Irrtümer beim Erben

Wenn es ums Erben geht, kommt Streit in den besten Familien vor
Seit 1. Jänner gibt es in Österreich ein neues Erbrecht. Eine aktuelle Studie der Notariatskammer zeigt: Nur jeder achte Befragte weiß wirklich, was sich geändert hat und worauf man achten sollte. Die häufigsten Fehleinschätzungen und Wahrheiten auf einen Blick.

Irrtum: Ich kann meine Kinder jederzeit enterben

So einfach ist es nicht. Vom Enterben spricht man dann, wenn einem Pflichtteilsberechtigten sein Pflichtteilsanspruch entzogen wird. Dafür müssen aber Enterbungsgründe vorliegen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Person zu einer 20-jährigen oder lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegenüber dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt hat, die mit mehr als einem Jahr Gefängnis bedroht ist. Die Liste der Gründe wurde mit Jahreswechsel erweitert: Der Erblasser kann eine Person enterben, die ihm gegenüber bestehende familienrechtliche Pflichten gröblich vernachlässigt hat. Wann das der tatsächlich der Fall ist, kann oft nur in einem Gerichtsverfahren geklärt werden.

Auch die Möglichkeit der Minderung des Pflichtteils wurde mit Jahresbeginn erweitert. "Das gab es bisher bei Kindern, die etwa nach einem Seitensprung geboren wurden, aber nie Kontakt zum Vater hatten. Jetzt ist es so, dass der Pflichtteil auch dann halbiert werden kann, wenn es über einen längeren Zeitraum vor dem Tod keinen Kontakt gab, etwa nach Familienstreitigkeiten", sagt Kaspar. Noch gibt es keine Judikatur dazu, aber man geht von einem Zeitraum von etwa 20 Jahren aus. Wer den Pflichtteil mindern will, muss das im Testament verfügen.

Irrtum: Lebensgefährten haben ein Erbrecht

Viele denken, dass der Partner die Immobilie bekommt, wenn man schon lange zusammengelebt hat. Doch das stimmt nicht. „Durch die Gesetzesänderung steht Lebensgefährten nun ein außerordentliches Erbrecht zu. Das bedeutet aber nur, dass sie das verbleibende Vermögen erhalten, wenn es keine gesetzlichen Erben wie Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern oder sonstige erbberechtigte Verwandte gibt. Früher hat in diesem Fall alles der Staat bekommen“, erklärt Notar Markus Kaspar.
Neu ist auch das befristete Wohnrecht für Lebensgefährten: Wer mit dem verstorbenen Partner in den vergangenen drei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, darf nach dessen Tod für ein Jahr in der Wohnung bleiben. Wer sicher gehen will, sollte ein Testament machen und die Wohnung vererben oder eine Schenkung auf den Todesfall vereinbaren. Sollen die Kinder erben, aber der Partner weiterhin ein Dach über dem Kopf haben, kann man die Immobilie den Kindern vermachen und dem Lebensgefährten ein lebenslanges Wohnrecht einräumen.

Irrtum: Der Pflichtteil muss sofort ausgezahlt werden

In Österreich erben Kinder zwei Drittel, Ehepartner ein Drittel. Soll der Ehepartner mehr bekommen als die Kinder, kann man diesen als Alleinerben einsetzen. Die Kinder kriegen dann nur den Pflichtteil: Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also ein Drittel. Natürlich kann man auch einem Kind mehr hinterlassen als den anderen.
Der Pflichtteil musste früher sofort ausgezahlt werden. Das führte mitunter zu schwierigen Situationen und finanziellen Engpässen – etwa wenn die neue Frau als Alleinerbin eingesetzt wurde, nach dem Tod des Partners aber den Kinder aus erster Ehe sofort den Pflichtteil auszahlen musste. Jetzt ist es möglich, im Testament die Stundung des Pflichtteils anzuordnen . „Pflichtteile können jetzt in Raten gezahlt oder bis zu fünf Jahre, mit Genehmigung durch das Gericht sogar bis zu zehn Jahre, gestundet werden. Der Betrag wird dann allerdings mit den gesetzlichen Stundungszinsen von derzeit vier Prozent verzinst“, sagt Notar Markus Kaspar. „Bei der derzeitigen Zinslage ist es also möglicherweise günstiger, für die Auszahlung des Pflichtteils einen Kredit aufzunehmen.“

Irrtum: Mit einer Schenkung zu Lebzeiten ist alles erledigt

Bei diesem Thema kursieren viele Halb- und Unwahrheiten. Notar Markus Kaspar berichtet von einem klassischen Trugschluss: „Ich finanziere meiner Tochter das teure Auslandsstudium, dafür schenke ich die Eigentumswohnung meinem Sohn. Damit habe ich beiden Kindern gegenüber Pflichtteils- und Erbrechtsansprüche erfüllt und für beide gut vorgesorgt. So denken viele, doch das ist nicht immer richtig.“ Schenkungen innerhalb des Familienkreises werden zu Lebzeiten auf das Erbe oder den Pflichtteil angerechnet. Wenn ein Kind aber zu wenig erhalten hat, steht im möglicherweise noch ein zusätzlicher Pflichtteilsanspruch zu. Um Streitigkeiten unter den Hinterblieben zu vermeiden, sollte man bei Schenkungen von Immobilien oder finanzielle Zuwendungen einen Pflichtteilsverzichtsvertrag machen. Ein Testament genügt in diesem Fall nicht. Denn auch das Kind, das verzichtet, muss unterschreiben. Außerdem muss eine solche Vereinbarung in Form eines Notariatsaktes errichtet werden.

Irrtum: Der Ehepartner erbt sowieso alles

Nach der gesetzlichen Erbfolge bekommen die Kinder zwei Drittel und der Ehepartner beziehungsweise der eingetragene Partner ein Drittel. Paare, die keine Kinder haben, gehen daher oft davon aus, dass im Todesfall automatisch der Ehemann oder die Ehefrau das gemeinsame Haus bekommt. Doch das stimmt nicht immer. Sollten nämlich die Eltern noch leben, erhalten diese ein Drittel des Nachlasses. Neu ist jetzt folgendes: Bis Ende des Vorjahres haben die Geschwister geerbt, falls die Eltern schon verstorben waren. Durch das neue Erbrecht steht den Schwestern und Brüdern kein Erbteil mehr zu.

Irrtum: Das österreichische Erbrecht gilt in jedem Fall

Nicht nur das österreichische Erbrecht hat sich geändert. Seit Sommer 2015 ist außerdem eine neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Und das bedeutet: Nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers zählt, sondern das Aufenthaltsprinzip. Welches Recht anwendbar und welches Gericht zuständig ist, hängt vom „letzten gewöhnliche Aufenthaltsort“ des Verstorbenen ab. Wer seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat, dessen Verlassenschaft wird in diesem Land nach dem dort geltenden Recht abgewickelt. Das gilt nicht nur für das Ferienhaus, sondern auch für Eigentumswohnung, die der Verstorbene vielleicht in Österreich hatte. Man kann jedoch im Testament festlegen, dass jedenfalls das österreichische Erbrecht angewendet werden soll, egal wo man gerade seinen Aufenthalt hat.

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