Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 14. Juli 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um das Recht des Vermieters geht, eine vermietete Wohnung zu besichtigen.
FRAGE: Ich bin Mieterin und wohne seit Jahren in einem Altbau. Nun hat sich die frühere Hausverwaltung gemeldet , um meine Wohnung zu besichtigen. Muss ich das dulden?
Barbara Walzl-Sirk: Grundsätzlich darf der Vermieter bzw. eine von ihm beauftragte Person eine Besichtigung der Wohnung durchführen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In dem Zusammenhang sind berechtigte Interessen des Mieters nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grunds zu berücksichtigen.
Ein Grund kann sein, dass der Vermieter eine Bestandsaufnahme macht, um notwendige Erhaltungsarbeiten zu evaluieren. Das wäre, wenn eine Fenster-Reparatur ansteht.
Barbara Walzl-Sirk ist Wohnrechtsexpertin des Mieterschutzverband Steiermark.
Beabsichtigt der Vermieter eine Besichtigung, ist sie dem Mieter rechtzeitig zu den üblichen Tageszeiten anzukündigen. Oft vereinbaren Vermieter im Vorfeld einen Besichtigungstermin, damit der Zugang möglich ist.
Anderes gilt bei Gefahr im Verzug, wenn zum Beispiel ein Wasserrohrbruch vorliegt. Aus Ihrer Schilderung sehe ich keine Verpflichtung, einer ehemaligen Verwaltung den Wohnungszutritt gewähren zu müssen. Ich rate Ihnen, beim Vermieter nachzufragen, was hinter der Ankündigung steckt.
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