WG-Konflikt: Trotz Kündigung stehe ich weiter im Vertrag, was kann ich tun?

Ein Mietvertrag liegt zusammen mit einem Schlüssel und einem Grundriss auf einem Tisch.
Ob die Vorgangsweise der Verwaltung rechtens war, erklärt ein Wohnrechtsexperte.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 22. September 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Auszug aus einer Wohngemeinschaft geht. 

FRAGE: Ich war Hauptmieterin  einer Studenten-WG und bin vor drei Jahren aus der Wohnung ausgezogen. Allerdings bin ich laut Hausverwaltung immer noch Mieterin und hafte für den Mietzins, falls der in der Wohnung verbleibende Mieter den Mietzins nicht zahlt. Bisher gibt es keinen Mietrückstand. 

Warum ich noch im Mietvertrag stehe, argumentiert die Verwaltung damit, dass ihre Bonitätsprüfung in Bezug auf den verbleibenden Mieter nicht erfüllt sei. Wie zwinge ich  die Verwaltung, meine Kündigung zu akzeptieren?

Thomas Sochor:  Nach Ihrer Darstellung haben Sie als Mitmieterin einer Studenten-WG ihren Mietvertrag vor drei Jahren gegenüber der Verwaltung außergerichtlich gekündigt. Gemäß § 33 Abs. 1 MRG ist eine gerichtliche Kündigung durch Sie als Mieterin nicht erforderlich. 

Ausgehend davon ist Ihre Kündigung, vorbehaltlich der Prüfung der konkret getroffenen Vereinbarung, rechtswirksam und die Argumentation der Verwaltung, dass Sie  weiter für Pflichten aus dem Mietvertrag, insbesondere den Mietzins, haften sollen, nicht nachvollziehbar. 

Ein Mann mit Anzug und Hemd blickt in die Kamera.

Thomas Sochor ist Rechtsanwalt in Wien

 Sollte die Verwaltung ihren Standpunkt aufrechthalten, wäre die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in Richtung der Feststellung, dass Sie nicht mehr Mieterin sind und  keine Zahlungspflichten mehr treffen, zu überlegen.

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