Braucht es einen neuen Mietvertrag, wenn einer der beiden Mieter auszieht?

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Was passiert, wenn ein Mieter aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 14. Juli 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Scheidung eines Paares geht. Beide waren Mieter einer gemeinsamen Wohnung.

FRAGE: Ich vermiete meine Eigentumswohnung, zunächst auf drei Jahre, dann um weitere drei und schließlich um  vier Jahre. Gibt es ein Problem, wenn man eine Mietwohnung mehr als zehn Jahre vermietet?  Ich habe an ein Ehepaar vermietet, das nun geschieden wurde, beide standen im Mietvertrag. Die Mieterin verbleibt in der Wohnung. Soll ich einen neuen Vertrag mit ihr abschließen?

Karin Sammer: Solange  eine rechtswirksame Befristung vorliegt, das ist bei Wohnungen die Einhaltung einer Mindestfrist von drei Jahren, kann beliebig oft hintereinander befristet werden. Das geltende Befristungsrecht sieht keine zeitlichen Höchstbeschränkungen vor. Für eine Verlängerung ist nicht zwingend der Abschluss eines neuen Vertrages erforderlich. Jedoch ist für jede Verlängerung eine Mindestfrist von drei Jahren einzuhalten. 

Zu beachten ist, dass eine rechtswirksame Befristung (egal ob in Form eines neuen Mietvertrags oder durch eine Verlängerungsvereinbarung) immer schriftlich – das heißt unterschriftlich – erfolgen muss.

Karin Sammer ist Wohnrechtsexpertin beim ÖVI

Karin Sammer ist Wohnrechtsexpertin beim Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI).

Alle Mietvertragsparteien müssen für die Rechtswirksamkeit der Befristung die Vereinbarung  unterfertigen. Die Missachtung des Schriftformerfordernisses oder die Nichteinhaltung der Mindestvertrags- oder Verlängerungsdauer haben für die Vermieterseite schwerwiegende Konsequenzen, weil damit de facto ein unbefristetes Mietverhältnis vorliegt. 

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Mietvertrag ausläuft. Wichtig ist, dass die Vermieterseite bei Auslaufen eines Mietvertrages nicht untätig bleibt.   Zur Situation nach der Scheidung der Mieter: Wenn bisher ein gemeinsamer Mietvertrag mit beiden Ehepartnern bestand, bleiben beide Parteien  nach der Trennung Mietvertragspartner. 

Für eine Änderung des Vertrages müssen alle Parteien zustimmen.   Im Fall einer streitigen Ehescheidung kann das Gericht anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Ehewohnung zugrunde liegende Mietverhältnis eintritt. Sonst aber sind Vertragsänderungen nur mit Zustimmung aller Vertragspartner, die des Vermieters und hier der beiden Mieter, möglich. Einigt sich das Ehepaar darauf, wer in der Wohnung verbleiben soll, dann steht es Ihnen  frei, mit der verbleibenden Mieterin eine neue Vertragsvereinbarung zu treffen. 

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