Muss ich die Betriebskosten-Nachzahlung begleichen?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 14. Juli 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Nachverrechnung von Betriebskosten geht.
FRAGE: Ich miete ein Betriebslager und habe die Betriebskostenabrechnung für 2020 und 2021 erst 2024 bekommen. Welche Fristen gelten? Muss ich für eine Nachzahlung aufkommen?
Karin Sammer: Das hängt davon ab: Wenn sich das Betriebslager in einem dem Mietrechtsgesetz voll unterliegenden Gebäude befindet, hätte der Vermieter keine Möglichkeit mehr, die Nachforderung geltend zu machen. Denn für den Vollanwendungsbereich gilt, dass wenn die Abrechnung ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode noch nicht gelegt wurde, der Vermieter das Recht verliert, Nachzahlungsansprüche geltend zu machen.
Bis zu dem Zeitpunkt kann eine bereits gelegte Abrechnung, die gemäß Mietrechtsgesetz bis zum 30. 6. zu legen ist, „nach oben“ korrigiert werden.

Karin Sammer ist Wohnrechtsexpertin beim Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI).
Der Vermieter hat hier aber jedenfalls eine einjährige Präklusivfrist, die Betriebskosten geltend zu machen. Außerhalb des Vollanwendungsbereichs wird es auf die vertraglichen Vereinbarung im Mietvertrag ankommen bzw. wird der Anspruch laut allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen für Miet- und Pachtzinse erst nach drei Jahren verjähren.
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