Braucht es die Zustimmung aller für den Einbau eines Treppenlifts?

Treppenlift am Fuße einer hölzernen Stiege in einem Haus.
Warum der Einbau des Treppenlifts eine privilegierte Maßnahme ist, erklärt ein Wohnrechtsexperte.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 6. Oktober 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den gewünschten Einbau eines Treppenlifts in ein Mehrparteienhaus geht. 

FRAGE: Mein Mann und ich sind Eigentümer einer Wohnung in einer großen Wohnanlage mit sechs Stiegen. Mein Mann ist 92 Jahre alt und gehbehindert, daher wollen wir, dass ein Treppenlift installiert wird. Laut Hausverwaltung müssen alle anderen Wohnungseigentümer dem zustimmen, stimmt das?  Der Treppenlift kann nicht aus der Rücklage finanziert werden, es gibt jedoch eine Förderung.

Thomas Sochor: Gemäß Ihrer Schilderung sind Sie und Ihr Mann Wohnungseigentümer in einer großen Wohnanlage mit sechs Stiegen. Der von Ihnen gewünschte Treppenlift gilt als bauliche Veränderung an allgemeinen Teilen des Hauses (Stiegenhaus, Gang). Grundsätzlich ist somit die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich.

Die barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjektes ist jedoch als privilegierte Änderung anzusehen, die allenfalls auch ohne Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer durchgesetzt werden kann, wenn schutzwürdige Interessen der übrigen Wohnungseigentümer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

46-215021225

Thomas Sochor ist Rechtsanwalt in Wien

Sie sollten die übrigen Wohnungseigentümer über Ihr Vorhaben eines Treppenliftes, sinnvollerweise unter Anschluss von Unterlagen wie etwa Plänen, verständigen beziehungsweise  das Vorhaben in der nächsten Eigentümerversammlung besprechen. Sie sollten sich außerdem in der Verständigung der übrigen Wohnungseigentümer zur Übernahme der Kosten der Errichtung und Wartung des Treppenlifts verpflichten. 

Ungeachtet dessen können Sie allfällige Förderungen in Anspruch nehmen. Sollte die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer nicht erteilt werden, können Sie einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht auf Genehmigung der beabsichtigten Arbeiten einbringen. Diesbezüglich ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts zu empfehlen.

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