Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 30. Juni 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Hälfte-Eigentümer geht, die sich nicht einig sind, wie es mit dem gemeinsamen Besitz weiter gehen soll.
FRAGE: Ich bin Hälfte-Eigentümerin in einem Zweifamilienhaus. Die andere Hälfte gehört meinem Neffen, er will sie verkaufen. Jeder von uns bewohnt ein Stockwerk, Keller, Dachboden und Garten nützen wir gemeinsam.
Ich habe meinen Anteil saniert, die Wohnung des Neffen ist unsaniert. Nun habe ich einen Käufer gefunden, doch der Neffe will sich nicht an den Kosten beteiligen, nur seinen Anteil zu Geld machen. Wie soll ich vorgehen?
Barbara Walzl-Sirk: Zunächst halte ich fest, dass Sie als Hälfte-Eigentümerin nicht verpflichtet sind, für Ihren Neffen einen Käufer zu finden, wenn dieser seinen Anteil verkaufen möchte. Ihr Neffe ist berechtigt, seinen ideellen Anteil an der Liegenschaft zu verkaufen. Dies kann er auch ohne Ihre Zustimmung machen.
Beim ideellen Miteigentum oft auch als schlichtes Miteigentum bezeichnet, ist es so, dass mit dem Anteil an der Liegenschaft nicht die Nutzung eines konkreten Objektes zugeordnet ist, es sei denn, es gibt eine Benützungsregelung. Erfahrungsgemäß erzielt der Verkauf eines ideellen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft einen geringeren Preis.
Barbara Walzl-Sirk ist Wohnrechtsexpertin des Mieterschutzverband Steiermark.
Dies dürfte auch der Grund sein, warum Ihr Neffe Sie zum Verkauf der gesamten Liegenschaft motivieren will. Sollten Sie zu keiner gemeinsamen Lösung finden, kann Ihr Neffe eine Teilungsklage bei Gericht einbringen. Diese kann in Form einer Zivilteilung oder Realteilung erfolgen.
Bei der Zivilteilungsklage geht es darum, die Liegenschaft zwangsversteigern zu lassen und den Erlös zu verteilen, bei der Realteilung, um die Liegenschaft in selbstständige Einheiten zu teilen, wobei nach dem Gesetz die Realteilung vor der Zivilteilung anzustreben ist.
Was nun in Ihrem konkreten Fall am sinnvollsten wäre, müsste mit einem Rechtsanwalt ihres Vertrauen besprochen werden und würde den Rahmen der hier möglichen Beantwortung sprengen.
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