Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 19. Mai 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um das Zufahrtsrecht zu einer Liegenschaft geht.
FRAGE: Die Zufahrt zu unserer Liegenschaft ist ein Schotterweg, der im Miteigentum anderer Personen steht. Der Weg wird seit über 40 Jahren zuerst mit einspurigen, später mit zweispurigen Fahrzeugen von uns und unseren Besuchern beziehungsweise Handwerker wie zum Beispiel dem Rauchfangkehrer oder dem Postboten befahren.
Die Eigentümer des Weges verbieten uns nun plötzlich das Zufahrtsrecht. Dürfen sie das? Und: Was können wir tun?
Am Wohntelefon gab diesmal Walter Rosifka, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer, Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Sie sollten auf Ihr Recht bestehen und dieses weiter ausüben, also den Weg weiter nutzen und befahren. Wenn die Weg-Eigentümer gerichtlich gegen Sie vorgehen, müssen Sie nachweisen, dass (obwohl es zur Wege-Servitut offensichtlich keinen Vertrag gibt) Sie seit mindestens 30 Jahren den privaten Weg nutzen und somit das Recht, darauf zu gehen und zu fahren, ersessen haben.
Um die Sache gerichtlich zu klären, könnten aber auch Sie eine sogenannte Servitutenklage einbringen (§523 ABGB).
Klagegrund der Servitutenklage ist der (behauptete) Bestand der Dienstbarkeit und die Störung oder zumindest Bestreitung dieses Rechtes; die Klage durch Sie setzt also eine Störung der Ausübung der Dienstbarkeit (wenn der Weg zum Beispiel abgesperrt werden würde) oder eine Bestreitung des Bestandes des Rechtes voraus. Letzteres liegt wohl jedenfalls vor.
Wenn das Grundstück, auf dem sich die Privatstraße befindet, im „schlichten Miteigentum“ steht, dann ist für Baumaßnahmen meines Erachtens §§ 834 und 835 ABGB maßgeblich, über die Verlegung von Rohren muss einstimmig entschieden werden.
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