Schimmel in einer Eigentumswohnung: Wer ist für die Sanierung zuständig?

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Es kommt darauf an, wie der Schimmel entstanden ist, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 2. Juni 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Schimmelbilderung geht. 

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümerin  in einem Haus, erbaut vor 1900, das  2004 saniert wurde, mit Vollwärmeschutz um eine komplette Drainagierung. Eine  Erdgeschoßwohnung (nicht unterkellert) wurde vor ein paar Jahren  verkauft und vom neuen Besitzer vermietet.

 Der Mieter  ist wegen Schimmels ausgezogen, die Wohnung wurde saniert und  annonciert. Nun schimmelt es wieder  und der Besitzer will  die Wände trockenlegen lassen, was unsere  Rücklage aufbrauchen würde. 

Ist  die Eigentümergemeinschaft zuständig, die Wohnung trockenzulegen? Anders gefragt: Ist es rechtens, eine sanierungsbedürftige Wohnung günstig zu erwerben, auf Kosten der Eigentümergemeinschaft zu sanieren und dann mit Gewinn zu verkaufen?

ANTWORT von Sandra Cejpek: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass aufsteigende Feuchtigkeit eine wesentliche Substanzgefährdung ist, die das gesamte Haus betrifft, und nicht nur konkret die Wohnungseigentümer im Erdgeschoß. 

Nachdem die Außenhaut eine Allgemeinfläche darstellt, ist für die Trockenlegung und insbesondere Trockenhaltung und die Sanierung der durch die Feuchtigkeit entstandenen Schäden immer die Eigentümergemeinschaft zuständig, es sei denn, die Feuchtigkeit/der Schimmel ist durch ein falsches Nutzungsverhalten des Mieters, dass dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen ist, hervorgerufen worden. 

Sandra Cejpek hält Telefonhörer

Sandra Cejpek ist Rechtsanwältin in Niederösterreich.

Dann muss zwar auch die Eigentümergemeinschaft sanieren, kann sich aber am vermietenden Wohnungseigentümer und dieser am Mieter regressieren. Zu welchem Preis die Wohnung angekauft wurde bzw. nun zum Verkauf annonciert ist, hat auf die Frage der Kostentragung der Sanierung keine Auswirkungen.

Auch der Umstand, dass mit der Sanierung die gesamte Rücklage (eventuell  darüber hinaus, was die Finanzierung durch ein Darlehen erforderlich machen könnte) aufgebraucht wird, hat auf die Frage des Werts des Wohnungseigentumsobjektes keine Auswirkung. Substanzschäden sind jedenfalls zu beheben und es wird der Eigentümer bei diesbezüglichen Anträgen an das  Bezirksgericht wohl erfolgreich sein (es sei denn, es handelt sich um falsches Nutzungsverhalten).

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