Wasserschaden beim neu errichteten Haus: Muss der Errichter Schadenersatz leisten?

Wassertropfen an der Zimmerdecke: Nässeschaden
Wann Gewährleistung greift und wann Schadenersatz, erklärt ein Wohnrechtsexperte.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 3. November 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Schadenersatz geht. 

FRAGE: Ich bin Hausbesitzer und es gibt einen kleinen Nässeschaden in der Nähe der Terrassentüre. Die Firma, die das Haus errichtet hat,  versucht, den Schaden zu beheben, aber der nasse Fleck kommt immer wieder. Habe ich Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz?
 

Georg Röhsner: Solange die entsprechenden gesetzlichen bzw. allenfalls vertraglichen Fristen noch offen sind, können Sie im Rahmen der Gewährleistung die Behebung des Schadens verlangen (und im Extremfall auch gerichtlich durchsetzen). 

Dabei müssen nicht nur die Symptome (Wasserfleck) beseitigt, sondern auch die Ursachen (undichte Stellen) gesucht und beseitigt werden.

46-148755913

Georg Röhsner ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Eversheds Sutherland. 

Im Wege des Schadenersatzes können Sie, allenfalls auch nach Ende der Gewährleistungsfristen, Ansprüche geltend machen, wenn das entsprechende Unternehmen an dem Fehler/Schaden ein Verschulden trifft. 

Die Frist für die Erhebung solcher Schadenersatzansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und des verantwortlichen Schädigers.

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