Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 14. Juli 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Hälfte-Eigentümer geht, die sich nicht einig sind, wie es mit dem gemeinsamen Besitz weiter gehen soll.
FRAGE: Haftet der Verwalter für das anvertraute Geld in der Rücklage? Ich bin Wohnungseigentümer, im Haus gibt es einen Mehrheitseigentümer, der auch die Hausverwaltung macht.
Die angesparte Rücklage wurde auf einem Bankkonto angelegt. Da sie über 100.000 Euro betrug, war das Geld nicht durch die Einlagensicherung der Bank gedeckt, nach der Bankpleite ist es also verloren.
Gibt es eine Chance, die Hausverwaltung zur Verantwortung zu ziehen? Anders gefragt: Ist es die Aufgabe der Hausverwaltung, eine Bank zu suchen, die bessere Konditionen anbietet? Beziehungsweise hätte der Verwalter die Rücklage auf mehr als ein Konto verteilen müssen? Haftet der Hausverwalter für das ihm anvertraute Geld?
Barbara Walzl-Sirk: Grundsätzlich ist der Hausverwalter verpflichtet, die Rücklage entweder auf einem für die Wohnungseigentümer einsehbares Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft oder über ein ebenso einsehbares Anderkonto fruchtbringend zu verwahren.
Die Rücklage ist zwingend ein Sondereigentum der Eigentümergemeinschaft. Die Pflicht des Hausverwalters zur fruchtbringenden Anlage der Rücklage bedeutet aber nicht, dass er eine Verpflichtung hat, Höchstzinsen zu erwirtschaften. Es reicht grundsätzlich aus, bankübliche Zinsen zu vereinbaren. Der Grund liegt darin, dass die Aufgabe des Hausverwalters dieVerwaltung der Liegenschaft ist und nicht eine Vermehrung der Rücklage.
Barbara Walzl-Sirk ist Wohnrechtsexpertin des Mieterschutzverband Steiermark.
Trotzdem muss der Verwalter ein Auge auf diese Gelder haben und alles machen, um einen Schaden für die Eigentümergemeinschaft zu verhindern. Laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann die Eigentümergemeinschaft, wenn der Verwalter eine grobe Pflichtverletzung begangen hat, auch eine Herabsetzung des Verwalterhonorars verlangen.
Unabhängig davon können ihm gegenüber Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wobei dies natürlich auch in Ihrem Fall einer gründlichen Prüfung bedarf. Ich rate Ihnen daher, diese Angelegenheit Ihrem Rechtsanwalt zu übergeben.
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