Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 24. Februar 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Reparatur der Waschküche geht.
FRAGE: In unserem Haus werden nur selten Hausversammlungen abgehalten. Ein Thema ist die Waschküche, hier hat sich an der Decke ein nasser Fleck gebildet.
Die Wohnung darüber, wo der Wasserschaden wohl entstanden ist, gehört der Hausverwaltung, sie ist vermietet. Wie kann man die Hausverwaltung dazu bringen, den Schaden zu beheben?
Am Wohntelefon gab diesmal Elke Hanel-Torsch, Wohnrechtsexpertin der Mietervereinigung, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Grundsätzlich muss eine Hausverwaltung alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einberufen, und zwar auch dann, wenn es keine besonderen Besprechungspunkte gibt. Andere zeitliche Abstände wären nur dann möglich, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile solche festlegt.
Mindestens drei Wohnungseigentümer, die zusammen über zumindest ein Viertel der Anteile haben, können von der Hausverwaltung schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes die Einberufung einer Versammlung verlangen.
Generell gilt, dass für ernste Schäden, die in einzelnen Wohnungen auftreten und für die Erhaltung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft zuständig ist.
Reparaturkosten aus der Rücklage zu bezahlen
Die Kosten für die Reparatur sind aus der Rücklage zu bezahlen. Durchsetzen kann man die Arbeiten mittels Antrag bei Gericht. Dieser richtet sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer.
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