Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen. Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 24. März 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Mieter geht, die selbst die alten Öl-Öfen in ihrer Wohnung vor Jahren gegen eine Gasheizung getauscht hat.
FRAGE: Ich bin Mieter einer Genossenschaftswohnung und vor 40 Jahren eingezogen. Damals waren Öl-Öfen in der Wohnung vorhanden, ich habe später in Absprache mit der Genossenschaft eine Gasetagenheizung eingebaut.
Ich lasse sie regelmäßig warten, dabei habe ich erfahren, dass es keine Ersatzteile mehr gibt. Muss die Genossenschaft die Heizung tauschen lassen, wenn sie kaputt geht?
Am Wohntelefon gab diesmal Nicole Neugebauer-Herl, Rechtsanwältin von der Kanzlei 1020, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Die Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgerätes fällt in die Zuständigkeit des Vermieters, in diesem Fall der Genossenschaft.
Wenn Sie daher mit Zustimmung der Genossenschaft die Öl-Öfen auf eine Gasetagenheizung ausgetauscht haben, gilt diese Erhaltungspflicht auch für diese Gasetagenheizung - für den Fall, dass diese trotz laufender Wartung eines Tages irreparabel ist.
Nicole Neugebauer-Herl ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei 1020
Denn durch die Wohnrechtsnovelle 2015 wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters ab 01.01.2015 auch auf Arbeiten in Wohnungen - die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen - erweitert, die zur Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten in den Mietgegenständen des Hauses erforderlich sind.
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