Welche Mindestbefristung von Mietverträgen gilt nun?
            
            Mietvertrag für Wohnungen mit Grundrissplan und Schlüsselbund
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 17. November 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Befristung von Mietverträgen geht.
FRAGE: Ich möchte meine Eigentumswohnung vermieten und habe gehört, dass sich etwas bezüglich der Befristung von Mietverträgen geändert hat. Muss ich nun den Vertrag auf fünf Jahre befristen?
Sigrid Räth: Derzeit liegt lediglich ein Gesetzesentwurf vor, der eine Differenzierung der zulässigen Befristung von Mietverträgen vorsieht, der zwischen Konsumenten und Unternehmern unterscheidet.
            
            
            Sigrid Räth ist Rechtsanwältin und berät auch im Auftrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Da es derzeit nur ein Gesetzesentwurf ist und noch kein Gesetz, besteht aktuell nach wie vor die Möglichkeit, befristet auf drei Jahre oder einen längeren Zeitraum zu vermieten. Lediglich eine Befristung von weniger als drei Jahren ist zu vermeiden.
Davon ausgenommen ist die Vermietung von Ferienwohnungen; oder für beruflich bedingte Vermietungen für weniger als sechs Monate, wobei in beiden Fällen weiterhin ein anderer Wohnsitz aufrechterhalten werden muss.
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