Kann der Erhaltungsbeitrag der Mieter höher sein als die Rücklage der Eigentümer?

Rücklage und Erhaltungsbeitrag der Mieter und Eigentümer: was bestimmt die Höhe?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Der nächste Termin ist übrigens am 25. August 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Zahlungen in die Rücklage bzw. in den EVB geht.
FRAGE: Ich bin Hauptmieter einer Wohnung in einem Wohnhaus einer gemeinnützigen Bauvereinigung. Es gibt auch Wohnungseigentümer im Haus. Die Beträge, die Mieter als Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) bezahlen, sind höher als die Beträge, die die Wohnungseigentümer in die Rücklage einzahlen. Ist das rechtens?
Nicole Neugebauer-Herl: Der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14d WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) ist von den Beiträgen zur Rücklage iSd § 31 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) zu unterscheiden. Den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag gemäß § 14d WGG haben nur die Mieter der weiterhin der gemeinnützigen Bauvereinigung gehörigen Wohnungseigentumsobjekte zu leisten.
Der Umfang der Arbeiten, die aus dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag finanziert werden, ist größer als die aus der Rücklage zu finanzierenden Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft.

Nicole Neugebauer-Herl ist Rechtsanwältin und spezialisiert auf Wohn- und Baurecht.
So darf die gemeinnützige Bauvereinigung zum Beispiel die Kosten zur Brauchbarmachung eines zu vermietenden Mietgegenstandes oder die Kosten zur Beseitigung einer von einem Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung und generell Erhaltungsmaßnahmen im Inneren von Mietgegenständen aus dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag finanzieren.
Derartige Kosten hat der Wohnungseigentümer jedoch selbst zu bestreiten. Daraus können sich unterschiedlich hohe Beitragsleistungen, auch abhängig vom jeweiligen Alter der Wohnhausanlage, ergeben.
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