Darf der Verwalter Zusatzhonorare zu seinem Verdienst verrechnen?

Eine Person bei der Abrechnung mit Taschenrechner und Hausmodell.
Ob der Verwalter für bestimmte Tätigkeiten wie eine Bauaufsicht zusätzlich etwas verrechnen darf, erklärt ein Wohnrechtsexperte.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 22. September 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Extragebühren geht, die der Hausverwalter verrechnet. 

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer. Meine Verwaltung verrechnet Extragebühren zu ihrem Honorar. Für  Reparaturen stellt  sie als „Bauaufsicht“  Honorare in Rechnung. 

Wenn ich  in das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft und  Belege Einsicht nehmen darf: Darf die Verwaltung für die Stunde meiner Anwesenheit im Büro der Verwaltung  ein Extrahonorar verlangen als Zeitaufwand? 

Thomas Sochor: Nach Ihrer Darstellung ist der Verwalter Ihrer Wohnungseigentumsanlage bei der Verrechnung seines Honorars kreativ bzw. erfinderisch. Das Verwaltungshonorar gehört zu den Aufwendungen für die Liegenschaft und unterliegt somit der Abrechnungspflicht des Verwalters nach § 20 Abs. 3 WEG iVm § 34 WEG.

In Ihrem Fall empfiehlt sich die Verwaltervollmacht bzw. den Verwaltervertrag dahingehend zu prüfen, ob für den von Ihnen geschilderten Fall Regelungen getroffen wurden. 

Ein Mann mit Anzug und Hemd blickt in die Kamera.

Thomas Sochor ist Rechtsanwalt in Wien

Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Verwalter auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen und den Umfang der vereinbarten Leistungen, zu geben hat.

Fordern Sie den Verwalter schriftlich auf, er möge mitteilen, auf welcher Rechtsgrundlage er das „Extrahonorar“ für den Zeitaufwand im Zusammenhang mit Ihrer Einsichtnahme fordert.

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