Wie setzen wir durch, dass der Terrassenbelag getauscht wird?

Große, begrünte Dachterrasse mit Hängematte.
Wer den Austausch des eventuell schadhaften Terrassenbelags zahlt, erklärt ein Wohnrechtsexperte.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 22. September 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Kostentragung der Erneuerung des Terrassenbelags geht. 

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer, unser Gebäude wird generalsaniert, konkret die Fassade, die Balkone und die Fenster. Zu meiner Wohnung gehört eine Terrasse, diese wird nicht saniert, heißt es von der Hausverwaltung, lediglich wandseitig, wo der Verputz weggenommen wird.

Wir wollen den Terrassenbelag, es handelt sich um alte Waschbetonplatten, gerne tauschen und würden uns auch an den Kosten beteiligen.  Dies auch deshalb, weil wir den Verdacht haben, dass der Belag nicht mehr dicht ist. Wie können wir das durchsetzen? 

Thomas Sochor: Prüfen Sie den Wohnungseigentumsvertrag dahin gehend, ob dieser spezielle Regelungen für die Erhaltung beziehungsweise Sanierung der den jeweiligen Wohnungen zugeordneten Terrassen vorsieht. Gerade bei Terrassen können sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Erhaltungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers und jener der Eigentümergemeinschaft ergeben. 

Weisen Sie die Hausverwaltung schriftlich auf Ihren Verdacht der Undichtheit der Terrasse hin, eventuell unter Vorlage von Lichtbildern,  und versuchen Sie, eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Kostenteilung für die Sanierung der Terrasse zu erzielen. 

Ein Mann mit Anzug und Hemd blickt in die Kamera.

Thomas Sochor ist Rechtsanwalt in Wien

Halten Sie fest, dass die Terrasse wandseitig, somit in jenem Bereich, in dem der Verputz entfernt wird, auf Kosten der Rücklage, und die restliche Terrassenfläche auf Ihre Kosten saniert wird. 


Vor dem Hintergrund der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sollte die Sanierung Ihrer Terrassenfläche jedenfalls gleichzeitig mit der Generalsanierung der Fassade, der Balkone und Fenster erfolgen.   

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