Meldegesetz: Kann man jemanden in einer Wohnung melden, der dort nicht wohnt?

Meldezettel nach dem Meldegesetz für einen Bewohner einer Wohnung
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Meldepflicht von Mietern geht.
FRAGE: Kann man jemanden in der Wohnung melden, der dort nicht wohnt? Ein Bekannter hat eine Eigentumswohnung, die er vermieten will. Er selbst wohnt in einer kleineren Mietwohnung. Er will, dass der künftige Mieter seinen Wohnsitz in der kleineren Wohnung anmeldet, während er selbst in der größeren gemeldet bleiben will, obwohl er dort nicht mehr wohnt. Ist das möglich?
Nicole Neugebauer-Herl: Eine derartige Vorgehensweise verstößt gegen das Meldegesetz. Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, hat sich binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Meldepflicht trifft grundsätzlich den Unterkunftsnehmer (Mieter), doch ist der Vermieter als Unterkunftsgeber gehalten, nur einen wahrheitsgemäß ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben.

Nicole Neugebauer-Herl ist Rechtsanwältin und spezialisiert auf Wohn- und Baurecht.
Verstöße gegen das Meldegesetz werden mit Verwaltungsstrafen geahndet. Sollte diese Vorgehensweise dazu dienen, bei Verkauf der nicht selbst genutzten Eigentumswohnung durch die unrichtige Hauptwohnsitzmeldung die Hauptwohnsitzbefreiung von der zu entrichtenden Immobilienertragssteuer zu erlangen, kann dies ernsthafte strafrechtliche und finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Kurzum, es ist von solcherart unrichtigen Angaben gegenüber der Meldebehörde dringend abzuraten.
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