Wer haftet, wenn die Drainage des Nachbarn Wasser in mein Haus leitet?

Hanggrundstück mit Mauer aus Beton und Drainage-Abläufen.
Wie man sich gegen Schäden wehren kann, die durch Änderungen am Nachbargrundstück entstehen, erklärt eine Wohnrechtsexpertin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Termin: Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 

Der nächste Termin ist übrigens am 25. August 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die  Niveauveränderung am Nachbargrundstück samt Drainageerrichtung geht. 

FRAGE: Mein Haus in Hanglage grenzt an einen Gemeindebau in einem Dorf. Auf der Liegenschaft des Gemeindebaus wurde eine Stützmauer samt Hochbeet errichtet, gleichzeitig wurde eine Niveauveränderung vorgenommen. Seit eine Drainage unter der Mauer gemacht wurde, hatte ich bereits zum zweiten Mal Wasser im Keller. 

Ich habe mich an die Gemeinde gewendet, doch sie reagiert nicht. Kann ich mich an die Bezirkshauptmannschaft wenden?

Nicole Neugebauer-Herl: Die Bezirkshauptmannschaft ist in Ihrem Fall keine Ober- oder Aufsichtsbehörde der Gemeinde. Allerdings ist die Gemeinde als Eigentümerin eines Gemeindebaus zivilrechtlich für bauliche Änderungen an ihrem Grundstück haftbar, die unzulässige Immissionen auf Ihrem benachbarten Grundstück – wie hier in den Keller eindringendes Wasser – zur Folge haben. 

Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von seinem Grund ausgehenden Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Eine unmittelbare Zuleitung ist nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. 

Nicole Neugebauer-Herl

Nicole Neugebauer-Herl ist Rechtsanwältin und spezialisiert auf Wohn- und Baurecht. 

Während Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundes hinzunehmen sind, gilt dies nicht für Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen, wie dies etwa bei einer Veränderung der natürlichen (Wasser)-Abflussverhältnisse durch ein Bauwerk (Drainage) oder der Änderung einer natürlichen Regenabflusssituation der Fall ist.

Ich empfehle Ihnen daher, anwaltliche Unterstützung einzuholen und die Gemeinde zur Beseitigung der Drainage und Ersatzleistung für den durch das eindringende Wasser entstandenen Schaden aufzufordern. Falls keine Einigung erzielt werden kann, ist die Gemeinde gerichtlich zu belangen. 
 

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