Welche Chance hat die Kündigung wegen Eigenbedarfs für meinen Sohn?

Dokument eines Mietvertrags mit dem Stempelaufdruck "gekündigt"
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Kündigung eines Mieters geht, weil der Eigentümer die Wohnung selbst braucht.
FRAGE: Ich bin Besitzer einer Eigentumswohnung, die unbefristet vermietet ist. Da mein Sohn die Wohnung nun als Student brauchen wird, will ich eine Eigenbedarfskündigung geltend machen.
Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Wohnung jederzeit zu räumen ist, wenn mein Sohn einen Wohnbedarf hat. Welche Chancen habe ich, die Kündigung wegen Eigenbedarfs auch tatsächlich durchzusetzen?
Thomas Sochor: Nach Ihrer Darstellung wollen Sie den Mietvertrag für Ihre unbefristet vermietete Eigentumswohnung kündigen, da Ihr Sohn die Wohnung jetzt als Student in Wien braucht. Voraussetzung für eine derartige Kündigung ist ein dringender Eigenbedarf des Vermieters oder dessen Nachkommen, der nicht selbst verschuldet sein darf, an Wohnräumen, wobei eine Interessensabwägung zu Gunsten des Vermieters ausfallen muss und der Vermieter das Eigentum nicht erst in den vergangenen zehn Jahren unter Lebenden erworben haben darf.

Thomas Sochor ist Rechtsanwalt in Wien
Das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird von der Judikatur streng geprüft, wobei bei der Prüfung der Voraussetzungen in der jüngeren Judikatur eine gewisse Lockerung im Zusammenhang mit Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern festzustellen ist.
Eigenbedarf wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) etwa bereits wiederholt bejaht, wenn das Kind des Wohnungseigentümers das Wohnbedürfnis lediglich in einem Studentenheim befriedigen könnte, wenn die Kündigung des Mieters nicht erfolgt. Eine genaue Beurteilung Ihres Falles bedarf der Prüfung des Mietvertrages und des konkreten Sachverhalts.
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